Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

Auflassung, Willenserklärung. Urtheil. 269
— Zu vergl, die Motive bei Hai dien, B.G.B. 1897 Bd. II S. 142
unten. — , „ .
Allein das gegenwärtig in Frage kommende, von der Beschwerdeführerin
gegen die verehel. M. erlangte rechtskräftige Bersäumnißurtheil vom 27. September
1898 hat keinen derartigen Inhalt.
Durch dieses Urtheil wird der verehel. M. nicht auferlegt, in die Eintragung
der Beschwerdeführerin als Eigenthümerin des streitigen Grundstücksantheils
im Grundbuch zu willigen, dieses Urtheil geht vielmehr, :— soweit es gegen-
wärtig in Frage kommt — lediglich dahin, daß die verehel, M. die, vom Gericht
vorzunehmende Versteigerung- des Grundstücks und die Versteigerung des darauf
zu erzielenden Erlöses unter die beiheiligten Erben zu gestatten hat.
. Die Versteigerung eines Grundstücks ist aber nun nichts weiter, als
ein öffentlicher Verkauf eines solchen, bei dem der Vertragsabschluß mit dem Zu-
schläge zu Stande kommt. § 156 D. B.G.B.
Ein derartiger Vertrag giebt aber zwar dem Käufer das Recht, von dem
Verkäufer dieAuflassung des Grundstücks zu verlangen, § 433 Abs. 1 D. B.G.B:,
allein er enthält eine solche nicht ohne Weiteres, selbst wenn, wie hier die Ver-
steigerung durch ein deutsches Amtsgericht erfolgt ist.
Vielmehr ist, um den Grundbuchrichter in die Lage zu versetzen, mit der
Eintragung des Kaufes als Eigenthümer im Grundbuche Vorgehen zu können,
diesem außer dem Kaufverträge noch eine den Vorschriften der §§ 873, 925
D. B.G.B. 8 20 Gr.B.O. entsprechende Einigung der Vertragschließenden
vorzulegen.
Vergl. hierzu auch § 313 D. B.G.B., die Ausführung Grützm an ns
im Sächs. Archiv, 8. Bd. S. 233, 234, 235 und Scherer, die Gesetz-
gebung des Deutschen Reichs, I. Theil, 8. Bd. S. 37, 38 (zu § 873,
874 D. B.G.B.). : : ‘ ; .
Darnach erledigt sich auch ohne Weiteres das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Bedenken, daß einer von ihr gegen die M. zur Erlangung der
Auflassungserklärung anhängig zu machenden Klage Mit Rücksicht auf den Inhalt
des Urtheils vom 27, September 1898 die Einrede der rechtskräftig entschiedenen
Sache entgegengesetzt werden könne.
. Nun meint allerdings die Beschwerdeführerin, daß durch das obenerwähnte
Theilungsurtheil das auf Eigenthumsübertragung gerichtete Rechtsgeschäft in
vollem Umfange ersetzt, und eine darauf bezügliche Willenserklärung der verehel.
M. daher überhaupt nicht weiter erforderlich sei. -Allein dem kann nicht beige-
pflichtet werden. Zwar bildete eine rechtskräftige Entscheidung nach sächsischem
Recht — § 277 — einen selbständigen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung.
Aber das neue Recht, das nach Art. 189 E.G. D. B.G.B., wie schon erwähnt,
hier anzuwenden ist, kennt keinen solchen Rechtsgrund zur Eigenthumsübertragung,

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