Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

Firma, ausgeschriebener Vorname. 185
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als einfache Beschwerde anzusehende,
Rechtsmittel, welches von den Maschinenfabrikanten Friedrich S. und Ernst S.
in N. gegen den Beschluß des K.A.G.St. vom 10.1.1900 eingewendet worden
ist, erscheint beachtlich.
Die Beschwerdeführer haben im Jahre 1894 das von ihrem Vater Friedrich
Ferdinand S. bis dahin unter der im Handelsregister nicht eingetragenen Firma
„Friedr. S." betriebene Maschinenfabrikations- und Eisengießereigeschäft erkauft
und dasselbe seitdem gemeinschaftlich und ohne Beschränkung der Betheiligung auf
Vermögenseinlagen unter der nämlichen Firma, deren Fortführung nach inzwischen
erfolgtem Ableben ihres Vaters seiten ihrer Miterben genehmigt wird, weiter-
betrieben. Der jetzt von ihnen gestellte Antrag auf Eintragung der Firma ist
vom Registerrichter mittels des angefochtenen Beschlusses um deswillen zurück-
gewiesen werden, weil nach Inkrafttreten des § 18 des Handelsgesetzbuchs vom
10. Mai 1897 Firmen, die sich als solche eines Einzelkaufmanns darstellten,
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten müßten, dies aber auch
dann zu gelten habe, wenn nicht der ursprüngliche Inhaber, sondern seine Rechts-
nachfolger den Eintrag.verlangten, und Art. 22 des Einführungsgesetzes nur zu
Gunsten bereits eingetragener Firmen eine Ausnahme zulasse. Diesen Ausführungen
kann nicht beigetreten werden.
Die hier in Frage stehende Firma ist zwar ursprünglich die eines Einzel-
kaufmanns gewesen, zur Eintragung angemcldet ist sie aber nicht als dessen
Firma, sondern als Firma der von den Beschwerdeführern gebildeten offenen
Handelsgesellschaft, welche das Geschäft von dem ftüheren Inhaber durch .Kauf
erworben hat. In einem solchen Falle schlagen die Bestimmungen des § 18
H.G.B. überhaupt nicht ein. Dieselben dienen ebenso wie die Vorschriften in
Z8 19, 20 H.G.B. dem Zwecke der im Interesse des Verkehrs liegenden thun-
lichsten Durchführung des Grundsatzes der Firmenwahrheit. Diesen Grundsatz,
aus dessen Geltungsbereich sich deshalb auch ihre Bedeutung und Anwendbarkeit
beschränkt, erkennt aber das Handelsgesetzbuch nur in Ansehung der Bildung der
Firma bei Errichtung eines Handelsgeschäfts, also für ihren ursprünglichen Inhaber
an. Es verzichtet dagegen auf seine Befolgung, soweit es sich um Fortführung
einer einmal bestehenden Firma seiten eines späteren Erwerbers handelt. In-
wieweit letztere sich als berechtigt darstellt, ist nach 8 22 H.G.B. zu beurtheilen, -
welcher — mit einer für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien geltenden Besonderheit — festsetzt, daß derjenige, der ein bestehendes
Handelsgeschäft unter Lebenden^ oder von Todeswegen erwirbt, für dieses Geschäft
die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgerverhältniß
andeutcnden Zusatzes fortführen darf, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder
seine Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.. Nun hat ja
allerdings der abgeleitete Erwerb eines Firmenrechts seiten des Geschäftsnach-
folgers zur Voraussetzung, daß dieses in der Person des Vorgängers begründet

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