7.2.6.
Eintragung der bisher nicht eingetragen gewesenen, nur einen abgekürzten Vornamen enthaltenden Firma eines Einzelkaufmanns für eine offene Handelsgesellschaft nach dem 1. Januar 1900? (§§ 18, 22 des H.G.B.'s vom 10. Mai 1897, § 19 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898).
184 Firma, ausgeschriebener Vorname.
lediglich durch ihre Zusammenrechnung gebildeten Forderung eine andere Behand-
lung zu Theil werden zu lassen. •
Indessen das Gesetz hat diese Schlußfolgerung nicht gezogen, wie sich aus
der positiven Vorschrift in § 866 Abs. 3 S. 3 ergiebt, nach der die §§ 4 und 5
C.P.O. — sc. bei Feststellung der Höhe der Forderung — entsprechende An-
wendung zu finden haben. Die Analogie dieser Bestimmungen, welche vorschreiben,
daß für die Berechnung des Streitgegenstandes die Zeit der Klagerhebung maß-
gebend ist und daß mehrere in einer Klage verbundene Ansprüche zusammenzu-
rechnen sind, führt dazu, die Zulässigkeit der Eintragung einer Sicherungshypothek
schon dann anzuerkennen, wenn mehrere zur Zeit der Einleitung des Zwangs-
vollstreckungsversahrens ' vorhandene und in diesem verbundene Ansprüche über
300 Ji betragen.
Diese Auslegung stimmt auch mit derjenigen überein, die in der Praxis
unbestritten der Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 3—9 C.P.O. in den
§§ 546 S. 2 und 709 Ziff. 4 eod. gegeben worden ist. Obwohl das Gesetz
an beiden Stellen nicht ausdrücklich von einer „entsprechenden" Anwendung spricht,
herrscht doch kein Zweifel darüber, daß eS bei der Revision darauf ankommt,
ob der zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels vorhandene Beschwerdegegen-
stand oder die mehreren Beschwerdegegenstände zusammengerechnet die Revisions-
summe erreichen und bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ob der durch daS Ur-
theil der einen Partei zuerkannte Anspruch oder die mehreren Ansprüche zur Zeit
der Urteilserthcilung zusammengerechnet 300 Jb nicht übersteigen.
Offenbar hat der Gesetzgeber bei der Redaktion deS § 866 sich an die Aus-
drucksweise des Gesetzes in den beiden vorerwähnten Paragraphen angelehnt und
die Bezugnahme auf die 88 4 und 5 an jener Stelle in demselben Sinne wie
an diesen letzteren also: „mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche"
wie mehrere in einem VollstreckungSantrage geltend gemachte Ansprüche
aufgefaßt wissen wollen. Die Anwendung der Bestimmungen in §§ 3, 6- 9
konnte selbstverständlich bei der Berechnung der Höhe einer Geldforderung nicht
in Frage kommen.
Die Beschwerde ist somit, da die beiden Forderungen des Gläubigers auch
unter Berücksichtigung der in Z 4 für die Berechnung von Nebenforderungcn ge-
gebenen Vorschriften über 300 Jb ausmachen, zu beachten.
Eintragung -er bisher nicht eingetragen gewesenen, nur einen
abgekürzten Vornamen enthaltenden Firma eines Linzelkauf-
nianns für eine offene Handelsgesellschaft nach dein s. Januar
H900? (§§ 18, 22 des H.G.B.'s vom 10. Mai 1897, 8 19 des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vorn 17.21t«i 1898).
Beschluß der II. K. f. H.S. des K. L.G.'s Chemnitz vom 24. Januar 1900. (H. B. F. 1/00)
DaS als sofortige Beschwerde bezeichnete, nach § 19 des Gesetzes über die