Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

7.2.4. Findet die Vorschrift in § 99 Abs. 5 der C.P.O. auf ein vor dem 1. Januar 1900 erlassenes, lediglich über den Kostenpunkt entscheidendes Urtheil Anwendung?

Entscheidung im Kostenpunkte, Beschwerde.

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Findet die Vorschrift in § yy Abs. 3 der L.K.O. auf ein vor
dem s. Januar 1900 erlassenes, lediglich über den Asstenxunkt
entscheidendes Urtheil Anwendung?
Beschluß der II. Civilkammer des König!. Landgerichts zu Bautzen vom 6. Februar 1900.
L. 6. 2/00.
ic. re.
In einem bei ihm anhängigen Rechtsstreite hat das Amtsgericht, nachdem
der Kläger sich wegen der Hauptsache für befriedigt erklärt hatte, den Be-
klagten mittels eines am'22. Dezember 1899 verkündeten Urtheils zur Tragung
der Kosten des Prozesses verurtheilt.
Hiergegen hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Vorschrift in § 99
Abs. 3 CPO. (in der neuen Fassung) unter dem [15. Januar 1900 sofortige
Beschwerde eingewendet mit dem Anträge, das Urtheil im Kostenpunkte aufzu-
heben und der Klägerin die Prozeßkosten aufzuerlcgen.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Zwar enthält das angefochtene Urtheil lediglich eine Entscheidung über den
Kostenpunkt, so daß an sich der Tatbestand des § 99 Abs. 3 C.P.O. (in der
neuen Fassung) vorliegt, wonach eine solche Kostenentscheidung mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar ist. Indes hat diese letztere Vorschrift erst durch das Reichs-
gesetz, betr. Aenderungen, vom 17. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 256 flg.) Aufnahme
in der C.P.O. gefunden und dieses Gesetz ist nach Art. I des zu ihm erlassenen
Einführungsgesetzes vom selben Tage (R.G.Bl. S. 332 flg.) erst am 1. Januar
1900 in Kraft getreten. Jene Vorschrift kann daher auch ein vor dem 1. Januar
1900 verkündetes, gemäß §§ 94, 645 C.P.O. (in der älteren Fassung) sogleich
mit der Verkündung rechtskräftig gewordenes Kostenurtheil keine Anwendung leiden.
War nun aber nach. § 94 C.P.O. in der bis zum 1. Januar 1900 in Geltung
gewesenen Fassung die Anfechtung der Entscheidung den Kostenpunkt allein
selbst dann, wenn die Entscheidung nur den Kostenpunkt zum Gegenstände hatte,
unzulässig,
zu vergl. Entsch. des O.L.G.'s in Civils., Bd'. 10 S. 309; Sächs.
Arch. Bd. 9 S. 71,
so ist die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde als unstatthaft mit
der aus § 97 C.P.O. sich ergebenden Kostcnfolge zu verwerfen.
Sind Sparkassenbücher pfändbar? (§ 122 der £.jp.0). a. F.,
§ 821 n. F., § 1048 des S. B.G.B.'s, 88 808, Y52 des B.G.B.'s.
Beschluß der VI. Civilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 1900. L. 6.122/99.
Die Gläubigerin hat am 4. November 1899 auf Grund eines gegen den
Schuldner erstrittenen Urtheils ein diesem gehöriges, auf dessen Namen lautendes

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