Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 10 (1900))

7.2. Aus Sächsischen Gerichten.

7.2.1. Ist der Zinsfuß für die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900 laufenden fünfprozentigen Verzugszinsen auf die Zeit vom 1. Januar 1900 an auf vier Prozent zu ermäßigen?

176 Verzugszinsen, Höhe vom l./l. 1900.
vom Sachs. Amtsgericht Mittweida bevormundet, dieses ersuchte daS Preuß.
Amtsgericht zu Mühlheim a. Ruhr um Uebernahme der Vormundschaft auf
Grund von 8 46 des Gesetzes über die freiw. GerichtSbk., und legte, da das
Ersuchen abgelehnt wurde, die Sache dem Reichsgerichte zur Entscheidung vor.
Diese erging dahin: '
Das Reichsgericht hat in Erwägung, daß das von dem König!. Sachs.
Amtsgericht zu Mittweida an daS Königl. Preuß. Amtsgericht zu Mühlheim a. Ruhr
gerichtete Ersuchen, die Vormundschaft dorthin zu übernehmen, von dem letzteren
abgelehnt worden ist, daß indeß ein wichtiger Grund für die Abgabe der Vor-
mundschaft insofern vorliegt, als der bestellte Vormund Fabrikdirektor G-, der
der Abgabe zugestimmt hat, in Mühlheim wohnt, auch der Gegenvormund, der
mit Rücksicht daraus, daß eine Vermögensverwaltung mit der Vormundschaft ver-
bunden, zu bestellen ist, aus der Zahl der dortigen Einwohner zu wählen sein
wird, und es im Interesse der Führung der Vormundschaft liegt, daß Vormund
und Gegenvormund und das Vormundschaftsgericht an demselben Orte sich be-
finden, daß andererseits der sich in Mittweida aufhaltende Mündel im siebzehnten
Lebensjahre steht, bei einem Lehrer der dortigen Realschule untergebracht ist und
voraussichtlich in kürzerer Zeit — nach Beendigung des Schulunterrichts —
Mittweida verlassen wird, auf Grund des ß 46 des Reichsges. über die freiw.
Gerichtsbarkeit vom 17./20. Mai 1898 beschlossen: Das Königl. Preuß. Amts-
gericht zu Mühlheim a. Ruhr hat die Vormundschaft zu übernehmen.

II. Ans Sächsischen Gerichten.
Ist der Zinsfuß für die aus der Zeit vor dein J. Januar 1(900
laufenden fünfxrszentigen Verzugszinsen auf die Zeit vom
1(. Januar 1(900 an auf vier Prozent zu ermäßigen?
Diese Frage ist vom Landgericht Leipzig und vom Oberlandcsgericht Dresden
in zwei verschiedenen Prozessen bejaht worden.
I-
Urtheil der II. Civilkammer des K. Landgerichts Leipzig vom 15. Januar 1900.
Dg. II. 222/99.
-.. Dagegen ist festzustellen, daß die geforderten Verzugszinsen nur bis zum
1. Januar 1900 in der bisherigen Höhe, von da ab aber nach Maßgabe des
deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs §8 246 und 288 nur noch in der Höhe von
4% zuerkannt werden können. Allerdings bestimmt daS E.G. zum B.G.B.
Art. 170, daß für ein Schuldverhältniß, welches vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzbuchs entstanden ist, die bisherigen Gesetze maßgebend sind. Aber wie die
Art. 171, .172 des E.G. zum B.G.B. Abweichungen von diesem Grundsatz

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