Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Quellen des Rechts. £
man sich an den Gegensatz von geschriebenem und ungeschriebenem
Rechte hielt. Es war eben nicht unrichtig, wenn Arnold von LÜ-
bcf tJ) sagte: alles Recht in Deutschland beruht auf den Gesetzen der
Kaiser und dem Herkommen. In andern Ländern bediente man sich
ähnlicher allgemeiner Ausdrücke. So sprach man in Frankreich von
Coutumes, in Spanien von Usagcö und Costumbres. Aber in der
Theorie reichte dieser Sprachgebrauch nicht aus. Da erfand man
mancherlei Unterschiede, die besonders darauf berechnet waren, die
Satzungen einzelner Gemeinden von allgemeineren Gewohnheiten
zu unterscheiden. So nennt der Schwaben spiegelt neben der gu-
ten Gewohnheit das »Jus civile, quod unaquaeque civitas sibi ip-
sa constituit, daz heizet Bürgerrecht, swa ein jegelich stat ir sel-
ber setzet ze Rechte mit ir Kuniges oder mit ir Fürsten Willen
und nach wiser Liute Rate.« Das kastilianische Gesetzbuch Alfons
des Weisen las siete Partidas, welches um 1260 vollendet isi, un-
terscheidet Uso, Costumbre und Fuero. Uso ist die Gewohnheit,
welche Werth haben soll, wenn sie zum allgemeinen Besten dient,
unschädlich ist, und öffentlich geübt wird, so daß sie zur Kunde der
Rechtsverständigen gelangen kann. Diese wird zur Costumbre, wenn
man sie lange fortsetzt, so daß sich die Menschen in ihren Handlun-
gen dadurch bestimmen lassen, und endlich zum Fuero, wenn die
ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung einer Gemeinde und
ihres Herrn hinzukommt. Aehnlich unterschied man später in Deutsch-
land unter Herkommen, Gewohnheit und Statut. Das Herkommen
sollte zwar in alter Zeit ausdrücklich beschlossen, aber nicht in schrift-
licher Aufzeichnung, sondern nur durch die Uebung erhalten sein; die
Gewohnheit dagegen wollte allein durch den Gebrauch entstanden
sein, daö Statut aber war die Satzung einer vom Regenten aner-
kannten Gemeinde.
Mit alle dem war die Sache um nichts weiter gebracht. Un-
tersuchungen, wie die von Uso und Costumbre, von Herkommen und
Gewohnheit, waren geradezu nichtssagend, und die Gemeindestatu-
ten hätte man — sollte einmal das Römische Recht der Theorie zum
Grunde gelegt werden — füglicher als Plebiscita auffassen können,

1) Chron. Slavor, 3, 18.
2) Art. 44 (Lassb.)
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