Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Die deutsche National-Versammlung. 47$
seine Hülfe einem reichsfreundlichen Staate zu entziehen, noch wäre
es klug, dieses zu thun, da unser kleines Land nicht mächtig genug
ist, um ohne Bundesgenossen sich unter allen Umständen zu erhalten,
und wollte es jetzt seine Pflicht gegen alte Freunde nicht erfülle»,
ihm im umgekehrten Falle auch der Beistand derselben entstehen,
würde. Es liegt übrigens noch ein besonderer Grund vor, welcher
die Abberufung der Truppen vom Reichsheere unzulässig macht. ES
ist nämlich aus öffentlichen Blättern bekannt, daß der Kampf an der
hefsisch-badischen Grenze bereits ausgebrochen ist. Eine Trennung
der württembergischen Bataillone von den Reichstruppen wäre in
diesem Augenblicke nicht bloß gefährlich für jene, sondern würde
auch als Abfall von der gemeinsamen Sache erscheinen und so
nicht bloß unabsehbare Verwicklungen mit der Centralgewalt uM
den reichsfreundlichen Staaten herbeiführen, sondern auch einem
nachtheiligen Einfluß auf den Geist des Heeres ausüben, welches
kaum noch auf die Pflichten für das Reich und die Reichsverfaffung
hingewiefen worden.
Wir sind hienach der Ansicht:
daß dem Anträge des Abg. Schober auf eine Bitte an
K. Staatsregierung um ungesäumte Zurückberufuug der u*
Hessen stehenden zwei württembergischen Bataillone vorn
Reichsheere keine Folgen zu geben sei.

Die württembergische Kammer der Abgeordneten ist in ihrer
Sitzung vom 18. Juni der Sache nach dem Gutachten der staats-
rechtlichen Commission zu I und 1k beigetreten, d. h. sie ist über die
begutachteten Anträge der Minderheit jener Commission und des
Mg. Schober zur Tagesordnung übergegangeir. Sie hat ebenda«
durch Württemberg vor dem Schicksale Badens, ja sie hat dadurch
vielleicht — wie der Abg. Freiherr v. Hornstein m einet- der letz« *
lern Sitzungen des Landtags bemerkte — Deutschland gerett^
Die Reichsverfaffung war ein Vergleich mit der Revolution
und wurde deshalb von zwei entgegengesetzten Parteien curgsfemdch^r
von dynastischer Seite, namentlich von derjenigen Dynast,,
welche in Folge derselben an die Spitze Deutschlands gerufen wor-
den war, und von der republikanischen Partei, welche die Re-
volution nicht geschlossen wünschte und daher der Reichsverfassung

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