Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Meiste:

276
Schneider, österreichisches Bergrecht 1848 §. 1. S. 60. vergl.
dessen Abhandlung in der Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehr-
samkeit Iahrg. 1845. Bd. I. S. 116. ff. Befremdend ist es je-
denfalls, wenn noch in der neuesten Zeit sächsische Juristen die alte
Fabel nachschreiben, nach der der Bergbau erst im 16. Jahrhundert
durch einen besonderen Akt der landesherrlichen Gnade für frei er-
klärt worden sein soll.
Hält man an der hier mitgetheilten Ansicht fest, so wirft sie
nicht nur bedeutendes Licht auf die Rechte, die in der später be-
gründeten Bergregalität enthalten sind, wiewohl wir vereinzelte
Versuche, den Bergbau kraft der Regalität zu einem Monopol zu
machen, nicht läugnen; diese Auffassung dient aber auch wesentlich
zum richtigen Verständniß unserer Stelle des Sachsenspiegels, und
dieß interessirt uns hier zunächst. Es erklärt sich daraus nämlich,
weßhalb daselbst nicht davon die Rede ist, daß der Grundeigen-
thümer der zum Bergbau Berechtigte sei, sondern nur davon,
daß Andere mit Zustimmung jenes Bergbau treiben können; dieß
war das regelmäßig Vorkommende. Uebrigens schließt auch die
gedachte Bestimmung das Recht des Grundeigenthümers, selbst
Bergbau zu treiben, gar nicht aus.
Kehren wir nun zu der verschiedenen Erklärung unserer Stelle
zurück, so hängt zunächst Alles davon ab, ob Schatz soviel als
Erz oder regales Bergwerksgut bezeichnet, wie mit Andern Sachße
und Steinbeck annehmen. Die ganze Entscheidung der so oft und
lange schon bestrittenen Stelle gehört also zuvörderst auf das Ge-
biet der Sprachforschung.
Sachße gibt nun aber sprachliche Gründe dafür, daß Schatz
. soviel als Erz bedeute, gar nicht an, und bas, was Steinbeck a.
a. O. S. 260, bemerkt, möchte nach dem Folgenden nicht stichhal-
tig sein. Wir wollen zwar keinen besonderen Werth darauf legen,
daß uns nie in den Quellen und sonstigen Urkunden des älteren
Bergrechtes der Ausdruck Schatz für Erz vorgekommen ist, wohl
aber wird man die Auctorität des Herrn Professors Haupt als
gewichtig genug anerkennen. Dieser hat uns ermächtigt hier mitzu-
theilen, daß ihm keine Stelle bekannt sei, in der Schatz die
Bedeutung Erz habe, daß vielmehr überall, wo auf Letzte-
res Bezug genommen, auch der Ausdruck Erz gebraucht werde.
Ebenso ist der gedachte Sprachforscher der Ansicht, daß Schatz die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer