Der Sachsenspiegel und das Bergregal. 273
triae statuto consuetudinibus quibuscunque etc. Sollte UNtev
diesem statutum nicht unser Sachsenspiegel zu verstehen sein?
Was die Zeit der Entstehung des Sachsenspiegels betrifft, so
erinnern wir schließlich noch, daß, wie allerdings auch schon von
Aelteren bemerkt worden ist, Braut von Tzerstede Slotel zum
Landrecht App. Nro. I. S. 227 dieselbe in das Zahr 1158 setzt,
was auch von Mehreren vertheidigt worden ist.
Wenn unter den Gründen, die für ein höheres Alter des
Sachsenspiegels sprechen, als man gewöhnlich annimmt, von uns
der mit aufgeführt worden ist, daß das Rechtsbuch das Bergre-
gal noch nicht anerkenne, was jedoch Sachße a. a. O. und
Steinbeck, in der Zeitschrift Bd. XI. S. 254 ff. zu bestreiten su-
chen, so kommen wir auf diese Stelle zurück, nicht eben um aus
ihr etwas für das Alter des Sachsenspiegels abzuleiten (dieses
Absehen möchte zur unparteiischen Auffassung der Stelle nöthig sein),
sondern lediglich im Interesse der geschichtlichen Entwickelung des
Bergregals selbst. Der schon oft und seit langer Zeit besprochene
Art. 35 Bch. I. lautet so: §. 1. Al schacz, under der erden be-
graben tiefer den ein phlug ge, der gehöret zu der kunglichen
gewalt. H. 2. Silber rauz ouch nichein man brechen uf eines an-
dern mannes gute ane des willen, des die stat ist; gibt erz aber
urloub, die vogedie ist sin dar über.
Bei der Erklärung dieser Stelle hängt Alles davon ab, ob
man von der Ansicht ausgeht, daß sich der ganze Artikel mit einem
und demselben Gegenstände beschäftige oder nicht. Bejaht man
dieß, wie von vielen, keineswegs aber von allen, älteren Ausle-
gern geschehen ist, so nimmt man Schatz für Bergwerksgut und
übergeht dann die Bestimmung des §. 2 mit Stillschweigen. Sachße,
und vor ihm schon Steinbeck (Geschichte der schlesischen Bergwerks-
verfassung 1827 S. 57 ff. vgl. des letzteren Abhandlung in dieser
Zeitschrift a. a. O.) schlagen aber noch einen dritten Weg ein. Sie
verstehen die Stelle so: Fossilien, namentlich Silber, sind regal, es
darf jedoch dasselbe Niemand ohne Zustimmung des Grundherren
abbauen. Gestattet dieß der Letztere dem dritten, so gebührt dem
Grundherrn die Voigtei. Der Vollständigkeit halber gedenken wir
noch, daß in dem alphabetischen Register der von Laßberg'fchen