Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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berücksichtigt gefunden haben. Kloben bemerkt, daß Graf Ho-
yer von Balkenstein (nicht Falkenstein) urkundlich von 1215—
1250 vorkommt. Er verwaltete erblich das Vicegrafenamt in dem
nördlichen Theil der Grafschaft Biblingshöhe (dem alten Nord-
schwabengau) welches er von dem Markgraf von Brandenburg
hatte. Ecko von Repchow findet sich urkundlich von 1209—1233,
er kommt auch mit Hoyer zugleich in Urkunden vor. „Ecko war
Schöffe in der unmittelbar an Hoyers Vicegrafschaft stoßenden Vi-
cegrafschaft der Grafen von Dornburg, nämlich der südlichen Hälfte
der den Markgrafen von Brandenburg gehörigen Grafschaft Bil-
lingshöhe." Ecko stammte allerdings aus dem Anhaltischen, allein
es ist nicht erweislich, daß er, wie man gewöhnlich annimmt, an-
haltischer Vasall gewesen sei, ja nicht einmal, daß er im Anhalt'-
schen gelebt habe. Kl öden hält ihn für einen Brandenburger
Vasallen.
Aus diesen im Wesentlichen schon bekannten Thatsachen folgert
nun Klöden, gestützt aus die hieher gehörige Stelle der Vorrede
zum Sachsenspiegel, daß der letztere zwischen 1215 und 1250 oder
1233 entstanden sein müsse. Nur 1215 soll er deßhalb nicht ge-
schrieben sein, weil Hoyer nicht eher in Urkunden, in so weit sie
auf uns gekommen sind, erscheint; auch beruft sich Klöden aus
Sachsenspiegel. I. a 3 a. E.
In Bezug auf den Ort der Entstehung des Nechtsbuches
nimmt Klöden nicht Anhalt, sondern die Grafschaft der Grafen
von Dornburg an. Der Sachsenspiegel soll von Ecko erst lateinisch
verfaßt und dann in's Deutsche übersetzt sein; und zwar in den
dortigen Dialect, den niedersächsischen oder niederteutschen.
Daher sollen auch die hochteutschen Handschriften einige Worte
unrichtig wiedergeben z. B. H. 47. reinisch für rensch. — Wir
begnügen uns mit der Mittheilung des Inhaltes dieser Abhandlung.
Noch sei hier bemerkt, daß Sch au mann, „Geschichte der
Grafen von Valkenstein" 1847 in der Vorrede erklärt: er habe nach
Durchforschung verschiedener Archive u. s. w. in Bezug auf den
Sachsenspiegel nichts Neues zu entdecken vermocht. Er verbleibt
daher bei der von ihm und von mir vertheidigten Ansicht (S. 53).
Wir heben aus den von Schaumann mitgetheilten Urkunden noch
folgende Stellv einer Urkunde vom Jahr 1330 (S. 203) hervor,
in der es heißt: rßnuutismus omni iuri — terrarum et pa-

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