Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

2LS

Delbrück:
Gegner znerkannten „Brocke" (Bruch) bezahle. Tit. 27, §§. 2—4.
28, §8. 1. 3. 40, §. 2. 138, 88. 4. 6. 8.
Zu dieser Klaffe von Bürgen gehören auch die Appellations-
bürgen Tit. 4. §. 3. sowie die im III. Thcile der Abhandlung nä-
her zu beschreibenden Pfandbürgen und die Bürgen für das
zu Rechte Rufen.
Aus dem oben beigebrachten allgemeinen Grundsätze von der
Verhaftung der Bürgen folgt, daß auch der Gerichtebürge vor dem
„Hovetmann" dem Rechte Genüge leisten mußte, und deßhalb der
Gegner es zunächst mit ihm zu thun, insbesondere ihn zu pfänden
hatte. Und daß dem wirklich so war, gehr unter anderem daraus
hervor, daß im Tit. 40. „Vam Brödke, de im Gerichte iß erkandt
worden, wo und wen men den mag vorder«," einzig und allein
von Pfändung des Bürgen die Rede ist. Auch dem Gerichtebür-
gen wurde eine Frist, und zwar von 4 Wochen und 3 Tagen be-
willigt, um inzwischen Pfänder vom „Hovetman" zu beschaffen." Tit.
138. 8. 6.
.... Darna moth he bethalen edder Pande bereden (bere-
den — bereiten, schaffen, vgl. Tit. 137. §. 9. wo „bereiden"
gebraucht wird).
Ferner heißt es auch von ihm:
Dem Gerichtsborgen iß fry, will he sines Hovetmenß edder
sine egene Pande vorrecken, he mag sinen Hovetman mit dem
Pandfürderer bewanken, dat iß de Pander schuldig. Wolde
he dat nicht dohen und pandede daröver den Borgen,
he deitz Unrecht, ......... Weyerde de Hovetman Pande, so
deit de Pander neen Unrecht.
Eine Bestimmung, worin wir der Hauptsache nach nur eine Wieder-
holung dessen zu finden haben, was uns bei der Pfändung des Bür-
gen für die erste Schuld bereits gesagt ist. Zwar mußten wir die
oben angezogenen Stellen so verstehen, daß gleich bei der ersten
Ansprache eine wirkliche Pfändung des Bürgen erfolgte, welche der-
selbe nur das Recht hatte, durch Darreichung von Pfändern des
Hauptschuldners ungeschehen zu machen, während hier jener Versuch,
Pfänder des Hauptmannes zu beschaffen, voraufgeht, und erst bei des-
sen Mißlingen eine wirkliche Pfändung des Bürgen eintritt. Jeden-
falls ist aber beiden Fällen das gemeinsam, daß-der Gläubiger es
nur mit dem Bürgen zu thun hat, und dieser es allein ist, welcher

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