Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfandungörecht. 23Ö
könne panden und dat sine tho frien de Tidt hebbe." Tit. 74.
§.- 22. vergl. mit 157. §§. 2 und 9.
Und innerhalb dieser Frist ist der Gläubiger verbunden, gemein-
schaftlich mit dem Bürgen den Hauptschuldner zu besuchen, „um
des Debitorn Pande,tho vorder«," aber nur einmal, — ein Ge-
schäft, welches jedoch lediglich als das des Bürgen erscheint, so
daß der Gläubiger wohl nur mit zugezogen wird, um sich über die
Tauglichkeit der Pfänder zu äußern und solche sofort in Empfang
zu nehmen. 'Nt. 74. 88. 10 11. (bewaecken muß heißen be-
wanken.) Tit. 137. 88. 2. 9. 10.
.so holt he Mundtlöffte und entrichtet sick mit sins Ho-
vetmans Pande, wo he de kan bekamen..
Sindt ock veele Bärgen undt konden eres Principals
Pande nicht bekommen. ......
De Creditor moth sick mit der ersten Pandinge an den
Panden, de em de Borgen schaffen, benögen laten, ......
Vergl. auch Tit. 137. 8. 13.
Es wird aber jene erste Pfändung des Bürgen vor dem Be-
suchen des Hauptschuldners nur als eine bedingte betrachtet, denn
es heißt Tit. 137. 8. 8.
De Creditor iß nicht schuldig, mehr alß einmahl mit den
Borgen na der Pande den Debitorn tho besökende (und) umb
des Debitorn Pande tho vordern. Darna moth de Borge
dem Creditori sine egene Pande edder ere eigene, si sint plures,
overantworden . . vergl. auch Tit. 137, 8. 7. 139, 8. 4.
191, 88- 18. 35 und 36. 192, 8. 16.
Außer dem Bürgen für die Schuld wird uns auch von den
Rechts- oder Gerichts bürgen berichtet, daß sie für den
Hauptschuldner gepfändet worden. Es sind dieß diejenigen Bür-
gen, welche der Kläger und der Beklagte bei Beginn des Rechts-
streites bestellen zu dem Zwecke:
daß sie „tho spracke und Antwort" behalten „des Gerichts-
Protocoll" sein, und bei einem über den Gegenstand des
Streites entstehenden Zweifel Klage und Antwort vermittels
ihres Eides einbringen, sowie daß sie halten sollen dafür, was
ihrem Theile „tho Rechte erkant wert, dat he dem naleve
und sick an Rechte late benögen," insbesondre daß er den dem

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer