Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfändungsrecht. 2W
ohne Genehmigung des Herrn für unverbindlich erklärt,
(de Buhre ist dem Pander deS eine Wehre tho wesende nicht
schuldig)
und als straffällig bezeichnet wird. Tit. 103. §. 3. und 191. SS.
29. 30.
Bei der Pfändung um einige — auch sonst — bevorzugte For-
derungen jedoch: Pacht, Weddeschatt, Landschatt, Bischopskorn,
Teinden und alle Kerkengerechtigkeit, gare Kost — (d. i. Wandgelt,
Holtgelt, Schmedelohn, Schniederlohn, Schogelt, Bier, Kost in
den Herbergen. Tit. 39. §. 5. Anm:) Brocke und Herdelohn...,
ist jene Erlaubniß nicht erforderlich, desgleichen um „witlike Schuld"
wenn Bürgen dafür haften. Tit. 191. 88 1. und 26, 138. 8. 6.
(vergl. mit 40. §. 2.) 75. §. 1.
(witlik scheint soviel als bekannt, etwas warum man weiß, zu
bedeuten; es kömmt auch vor: witlik Geld (33. 8. 6.) und
„vorwitlik" in einem Zusammenhänge, wo es unbekannt heißen
kann (.eine vorwitlike und unerbare Sacke Tit. 137.
8. 3. ...) —
sowie bei der Pfändung um „Kost und Teringe, de im Gerichte
iß erkant odder verberget". Tit. 219. 8. 6.
Auch gilt sie als ein für allemal ertheilt, wenn der Bauer
mit Bewilligung seines Herren seinen Hof, Erbe oder Kathen um
Geld verpfändet und der Herr dem Gläubiger darauf einen Brief
gegeben hat, lautend dahin, daß der Gläubiger in dem Hof, Erbe
oder Kathen alle Jahr einen gewissen Zins für das Geld neben
der Herrenpacht pfänden dürfe.
De Gelöviger mag alle Jahr dewile de Hovetsumme unbe-
talet, newenst der Herrenpacht panden ...... ahne der Her-
schop Vorbedent. Tit. 107. 88. 3-5.
Endlich wird uns berichtet, daß die Stralsunder vormals, als
befreit von der Verpflichtung, jene Erlaubniß nachzusuchen, betrach-
tet worden sind. — Tit. 191. 8. 1.
Außerdem findet sich im Landgebrauche keine Spur von einer
der Pfändung voraufgegangenen Anrufung des Gerichtes; die be-
sprochenen Ausnahmen bestätigen vielmehr die Regel der Privat-
Pfändung auf das unzweideutigste. Wenn es daber in Tit. 74.
8» 18. heißt:
de vam Stralsund plegen de vvm Adelt und ere Lüde ung e-
16 *

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