Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

234 Delbrück:
Pfändung das dem Landreiter gebührende Pfandgeld bestimmt, mit
dem Zusatze:
wo he (de Pandede:) anders dem Pander schuldig iß, .....
Worte, welche einmal darthun, daß keine gerichtliche Prüfung des
Anspruches des Kirchherren stattgefunden hat, und sodann daß der
Kirchherr als Pfänder betrachtet wird. Ferner heißt es daselbst
im §. 3:
Umb alle andere Schuldt Pandinge, wor neen bestän-
dig Willkühr iß, dar iß neen Pandtgelt vom Debitore tho für-
derende, de Creditorn overft möten vaken (oft) de en panden
helpen Drankgelt geven.
Durch die Bezugnahme auf die gewöhnliche Pfändung um Schuld,
sofern diese der hier in Rede stehenden Pfändung nur rücksichtlich
der Beschaffenheit der Forderung entgegengesetzt wird, und durch
die Ausdrücke „Helfen" und „Trinkgeld" wird die Stellung jener
Begleiter des Pfändenden als bloßen Gehülfen sehr bestimmt be-
zeichnet.
Bergl. hiezu auch Tit. 140. 8 1.
.... dat he möge sampt sinen Hülpern so lange pan-
den ....
Wir haben also auch hier keine eigentlich gerichtliche Pfän-
dung.
c) Ein Bauer durfte der Regel nach nicht ohne Erlaubniß
seiner Herrschaft gepfändet werden. Tit. 191. 88. 1. 26. und 75
8. 1.
Diese Erlaubniß hat aber nicht die Eigenschaft einer gericht-
lichen Ermächtigung zum Pfänden; sie ist vielmehr lediglich dem
allgemeinen Satze entsprungen, daß
. alle Willköhr der Bühren buten edder binnen Gerichtes, da-
ran sins Herrn Gerechtigkeit, würde krenket, schmecket, edder
vorletzct undt sin Herren nicht hefft, inne vorwilliget, .....
ungültig war. Tit. 103. 8. 3.
Dieß zeigt sich unverkennbar darin, daß selbst ein Vergleich
des Bauern mit seinem Gläubiger, demselben unter Verzichtleistung
aus das Ausbieten und den Wiederkauf (siehe unten 111. 2. 3.)
Pfänder überreichen zu wollen,
(verfolgende Pande, de mit allem Rechte schall verfolget und
vorstahn sin ..... tho verantworden)

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