Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Das Pfändungsrecht.
wege), rücksichtlich der ihm zunächst zustehenden Pfändung, dagegen
ist ein Gleiches nicht verordnet. Tit. 15. §§. 7. 8. Beweises ge-
nug, daß das allgemeine Gleichstellen der Pfändung mit der ge-
richtlichen Klage, für welche letztere der Landgebrauch ein vor-
aufgegangenes Mahnen nicht erfordert, gerade auch einen Schluß
auf den oben aufgestellten verneinenden Satz zuläßt.
2) In einigen Fällen war Erlaubniß, beziehungsweise Beihülfe -
des Gerichts nachzusuchen, ohne daß jedoch darum die Pfändung
den Character einer selbstständig und kraft eigener Machtvollkom-
menheit des Pfänders vorgenommenen Handlung verlor. Diese
Fälle sind folgende:
a) Die Kirchherren, Geistlichen und Küster durften „in de We-
demen" ohne vorhergehende Erlaubniß des Landvoigtes oder des
Kirchherren nicht gepfändet werden. Tit. 15. 8. 42., eine Vor-
schrift , welche durch den vorhergehenden 8. 10 hinlänglich erläutert
wird:
In allen Kerken, up allen Kerckhoven und Wedemhoven
iß Fürstlick Gleide, alß dat men mit Gewaldt dar nemans
ohne Verloeff des Kerkheren, edder sines Staedtholders.......
moth uthhalen, averweldigen, edder etwas ahne Vorloeff
utzhalen;......
sie weißt sich darnach als eine mit der Natur des Pfändungsrech-
tes nicht in Verbindung stehende unzweideutig aus.
d) Bei Pfändungen um Kirchenzehnten und sonstigen Kirchen-
Abgaben wendet sich der Kirchherr an den Landvoigt und dieser
ist ihm dazu Hülfe schuldig, indem er dem Landreiter gebietet,
um sein gewöhnliches Pfandgeld zu pfänden. Tit. 15. 8. 7. und 74.
8. 17.
Die ganze Vorschrift zielt offenbar nur auf den Vortheil des
Kirchherren ab, wie schon daraus hervorgeht, daß die angezogenen
Stellen gleichzeitig des Vorzuges der kürzeren Wiederkaufsfrist
(III. 3.) und beziehungsweise der Pfändung des Zinsmannes des
Schuldners für diesen (unten 2. s.) Erwähnung thun, und es ist
die Frage, ob der Pfändende verpflichtet und nicht vielmehr blos
berechtigt war, den Landvoigt anzugehen. Jedenfalls erscheint der
Landreiter lediglich als Gehülfe des Pfändenden, nicht als Voll-
strecker einer gerichtlichen Maßregel. Es ergibt sich dieß aus Tit.
200 vom Pfandgelde. Dort wird im 8. l für den Fall unserer
Zeitschrift f. deutsches Recht ,Bd. , H. 16

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