Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Delbrück:

Quelle, nicht blos für das Pommer'sche, sondern auch für das deut-
sche Recht überhaupt bezeichnet (S. 71. 72). Dessenungeachtet ist der-
selbe bisher nur spärlich benutzt; selbst Grimm in den Rechtsalter-
thümern hat sich nur selten darauf bezogen. Fast scheint es, daß
man ihm noch immer nicht recht hat trauen, und das auf Wendi-
schen Boden verpflanzte Recht nicht für voll hat ansehen mögen.
Wäre das der Grund jenes Mangels an Berücksichtigung, dann
würde der Landgebrauch bei der veränderten Anschauung, die sich
neuerdings über das Verhältniß des Wendenthums zum eindringen-
den deutschen Leben in Pommern festgesetzt hat, gegenwärtig einen
neuen Anspruch auf Theilnahme erheben dürfen. Zuvörderst näm-
lich zweifelt man jetzt nicht mehr daran, daß die Pommernschen Kü-
stenländer eine deutsche Urzeit gehabt haben 4).
Und wir greifen wohl nicht fehl, wenn wir gerade die alten
Rugier auf unsere Insel und die nächstbelegenen Küstenländer ver-
setzen, lassen es doch gründliche Forschungen kaum mehr als zwei-
felhaft erscheinen, daß eben jene Rugier oder Ruger es sind, welche
dem Lande seinen Namen gegeben haben 5).
Sodann aber wird man schwerlich noch darauf bestehen wollen,
daß, sei es nun schon vor oder erst mit der Einwanderung der
Wenden, die deutschen Urbewohner völlig von der Pommerschen Erde
verschwunden oder vertilgt worden seien. Vielmehr wird man For-
schern, wie E. M. Arndt, welche das Gegeniheil behaupten, schon
von vorne herein das Zeugniß innerer Wahrscheinlichkeit ihrer An-
sicht nicht vorenthalten können. Arndt nämlich spricht seine Mei-
nung über dieses Verhältniß im Allgemeinen auch für andere in ähn-
licher Lage befindliche deutsche Länder dahin aus, daß beim Abzüge
der deutschen Völkerschaften aus den danächst Wendischen Ländern
viele von den Deutschen: Weiber, Kinder, Alte, wehrlose Hörige,
dort sitzen geblieben und in 5 bis 6 Jahrhunderten zwar sehr wendi-
sirt worden seien, daß aber später die verhüllten und überwachsenen

4) Bergt. die Zusammenstellung der darüber vorhandenen Nachrichten
in Barth old's Geschichte von Rügen und Pommern Thl. 1.
S. 90 ff.
5) Vgk. Carl Gustav Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Für«
stenthums Rügen unter den eingebornen Fürsten Bd. I. S. 2. 3.
65. 69.

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