Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Das Pfändungsrecht.

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diese Strenge mit dem Begehren der Gegenwart, dem persönlichen
Credit durch ein beschleunigtes und strenges Schuldverfahren (Wech-
selrecht!) eine Grundlage zu geben, durchaus zusammen, und so kömmt
sie dem Schuldner, der morgen vielleicht gegen einen dritten als
Gläubiger auftritt, selbst wiederum zustatten.
Für eine allgemeine Anregung mögen diese vorläufigen Be-
trachtungen genügen. Käme es darauf an, in einem bestimmten
deutschen Lande für eine Reform des Vollstreckungs-Wesens Anwen-
dung davon zu machen, dann würde freilich weiter in's Einzelne
gegangen, und es würden namentlich die Fragen, wie jene Psän-
dungsämter zu besetzen und gegen die Gerichte zu stellen, auch wie
der nothwendige Verkauf von Grundstücken, die Beschlagnahme und
Einziehung von Forderungen des Schuldners für Rechnung des
Gläubigers, das Angreifen der Person des Schuldners durch diesel-
ben zu bewerkstelligen und besonders, welche Pflichten ihnen für
Fälle, wo es einer Concurseröffnung von Amtswegen bedarf, auf-
zulegen sein würden, und dergleichen einer näheren Erörterung un-
terworfen werden müssen. Gewiß das Alles ließe sich einer derar-
tigen Reform ohne Schwierigkeit einreihen, und wir hätten neben
einer gründlichen Verbesserung unseres Gerichtswesens zugleich eine
nationale Einrichtung mehr erreicht.

Der Rügen'sche Landgebrauch ist durch den Landvogt Matthäus
von Normann etwa um das Jahr 1531. verfaßt, um das einhei-
mische Recht den eingerissenen Verwirrungen gegenüber zu befesti-
gen und gegen die Einwirkungen der ausländischen Rechtsgelehrten,
welche der Herzog Bogislav X in's Land gezogen hatte, zu schützen.
Er führt sehr mit Unrecht den Namen Wendisch-Nügianischer,
sofern man danach in ihm Wendische Rechtsgewohnheiten würde su-
chen wollen. Er ist vielmehr eine Aufzeichnung desjenigen deut-
schen Rechtes, welches nach der zu Ende des 12. und im 13. Jahr-
hundert erfolgten Einwanderung der sächsischen Ansiedler im Lande
der vormaligen Wenden, im Gegensätze gegen das Dänische und
Schwerinische Recht, als ein heimisches gegolten hat. Dieß hat
Homeyer bereits im Jahre 1821 in seiner Dissertation: Historjae
juris Pomeranici capita quaedam auf das vollständigste nachgcwie-
sen. Er hat dabei zugleich den Landgebrauch als eine, ergiebige

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