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Das Pfändungsrecht.
des Gegners mit schützen (daß der Richter dieß Alles zum Tbeil
durch seinen Diener thut, ist für unsere Betrachtung gleichgültig).
Es liegt in der Natur der Sache, daß ihm seine Aufgabe selten so
gelingt, wie es der Berechtigte erwartet und gewünscht bat, und daß
er dennoch von dem Schuldner der Härte beschuldigt w,rd. So
wird durch einen jämmerlichen Ausgang der Hülfevotlstreckung der
Arm der Gerechtigkeit, mag das voraufgegangene Verfahren noch
so trefflich geleitet, der Rechtsspruch noch so wohl begründet gewe-
sen sein, nicht selten gelähmt und ihre Würde, man muß es sich ge-
stehen, wesentlich beeinträchtigt. Dem aber läßt sich nicht anders
abhelfen, als durch völliges Abschütteln jener ungeeigneten Last von
den Schultern des Richters, durch Wiederaufnahme des alten Grund-
satzes, daß der Gläubiger selbst es ist, welcher sich Befriedigung zu
suchen und zu nehmen hat. Er selbst hat es sich dann zuzuschrei-
ben, wenn nicht die geeigneten Wege zur Erreichung seiner Zwecke
eingeschlagen werden.
2) Dem rein privaten Handeln, der Eigenmacht des Gläubigers
kann das freilich nicht überlassen bleiben. Das würde die Grenzen der
heutigen Einzelfreiheit gegenüber den Rechten des Staates weit über-
schreiten. Man wird aber unbeschadet der letzteren die Mitwirkung
der staatlichen Gewalt auf das alte Beglaubigen und die allgemeine
Ueberwachung der äußeren Rechtmäßigkeit des Verfahrens beschrän-
ken dürfen und, wenn dem Bedürfnisse zu 1. wirklich Genüge ge-
schehen soll, beschränken müssen. Nur freilich wird dieß gleich für
das ganze Vollstreckungs-Verfahren, namentlich schon für die Pfän-
dung "selbst, von vorne herein geschehen müssen. Dabei begegnen wir
denn wiederum einem mehrfach angeregten Zeitbedürfnisse, dem der
völligen Trennung deö Amtes der Hülfsvollstreckung von dem Rich-
terberufe: es muß jene Beglaubigung und Ueberwachung besonde-
ren Behörden, die man Pfändungsämter nennen mag, übertra-
gen werden, und nur die Entscheidung über sich ergebende Streit-
punkte dem Richter Vorbehalten bleiben, zu welchem Ende die bethei-
ligte Parthei das richterliche Einschreiten anrufen, — zu Rechte ru-
fen — mag.
3) Es ist ein wahrer Ballast der Gerichts-Registraturen: diese
Masse der blos anhängig gewordenen, aber niemals streitig gewe-
senen Sachen, der durch Agnitions-Resolutionen und Kontumacial-
Erkenntnisse oder einfache Frist-Vergleiche beendigten sogenannten