Passivenübergang bei Geschäftsübernahme.
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Schuldverhältnisse auch im Handelsverkehre vor, wobei insbesondere
an Kontokorrentverhältnisse zu denken ist. Hier besitzt nun
gerade unsere Ansicht von der Erfüllungsübernahme, welche durch
daran sich schließende Annahme des neuen Schuldners an Stelle
des alten zu einer privativen Schuldübernahme werden kann,
die nöthige Elastizität?^) Ein anderes Beispiel, wo unter Ein-
willigung des Gläubigers an die von uns angenommene Erfüllungs-
übemahme Enthaftung des Uebernehmers, also Schuldübernahme i. t.
S. sich anschließt, wo also die Regelsberger'sche Ansicht richtig
wird, liegt nach Ansicht des Reichsgerichts vor, wenn die Leistung
aus mit dem Uebergeber geschlossenen synallagmatischen Verträgen
an den Uebernehmer erfolgt. Dieser allein haftet für die Gegen-
leistung. (Vgl. Entsch. d. R.-G. Bd. 19 S. 129.) Jedenfalls genügt
für den Durchschnitt der Fälle die Regelsberger'sche Schuld-
übernahme nicht, und es ist einleuchtend, daß die Erklärung des
Uebergangs der Passiven auch in Fällen eine Wirkung haben muß,
wo von einer Einwilligung des Gläubigers zum Verluste seines
Rechtes gegen den Uebergeber keine Rede sein sollte. Am bedenk-
lichsten ist es, wenn man, um den praktischen Werth dieser Ansicht
zu erhöhen, die erforderliche Zustimmung zur Schuldübernahme in
Rechtsgeschäfte, welche andere Zwecke verfolgen, hineinlegt,26) etwa
in die Einmahnung des Uebemehmers oder in die Klage27) gegen
25) Meines Erachtens gilt für das Kontokorrentverhältniß bei Geschäftsüber-
gang Folgendes: Der Dritte, der im Kontokorrentverhältnifse steht, kann Abschluß
des Kontokorrents verlangen. In der Genehmigung des vom Uebernehmer ge-
sandten Kontokorrents oder in Fortsetzung des Verhältniffes liegt Enthaftung des
bisherigen Schuldners und Annahme des Uebernehmers an seiner Statt.
2b) So Regelsberger (Endemann's Handbuch Bd. 2 S. 537).
27) Hiefür kann man sich auch für's gemeine Recht nicht auf l. 2 0. de pactis 2, 3
berufen. Diese Bestimmung des römischen Rechtes hatte so lange einen Sinn, als
der Uebernehmer nicht gezwungen werden kann, sich auf die Klage des Gläubigers
einzulaffen (l. 2 0 de der. veud. 4, 39). Dadurch enthielt die Litiskontestation
ein stillschweigendes pactum de von pet. a venditore hereditatis, eine Art von
Expromission. Heute, wo der Uebernehmer im Gegensätze zum Erbschaftskäufer des
römischen Rechtes sich aus die Klage einlaffen muß, kann man auch nicht sagen,
daß er sich unter der Bedingung der Befreiung des Urschuldners eingelaffen habe,
und somit ist die ratio jene Entscheidung des römischen Rechtes, die sich ausdrück-
lich auf ein pactum (in kavorew tertii!) beruft, weggefallen. (Vgl. Bahr Dogm. I.
Bd. 6 S. 181.) Dies übersieht die herrschende Meinung (s. Dernburg Bd. 2 S. 141).
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