Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

218 Buchka:
Allein die Prämisse, von welcher Mühlenbruch bei dieser Argu-
mentation ausgeht, ist entschieden unrichtig. Die Regel, daß Nie-
mand mit mehr onerirt werden kann, als womit er honorirt ist,
folgt unmittelbar aus dem Begriff des Legates und Fideicommisses,
als einer delibatio hereditatis, und macht eben deßwegen im heuti-
gen Rechte auf gleiche Geltung Anspruch, wie im römischen. Sieht
man auch nur von dem Falle ab, daß das Onus auf die Heraus-
gabe des ganzen dem Onerirten gehörenden Vermögens gerichtet ist,
so zeigt sich, daß unsere Regel weit über die Consequenzen des Prin-
cipes der Testirfreiheit hinausgeht. Denn wie sollte wohl dadurch
die- Testirfreiheit beschränkt werden, daß sich jemand durch die An-
nahme einer letztwilligen Bedenkung verpstichtete, eine höhere Sum-
me, als wie er selbst bekommen, an einen Anderen zu bezahlen!
Wenn daher jeder der beiden Ehegatten bei einem correspectiven Te-
stamente die Absicht haben sollte, dem Ueberleb'enden die Restitution
des diesem gehörigen Vermögens als Onus aufzulegen, so würde
ein solches Fideicommiß nur insoweit wirksam sein, als der Onerirte
für dasselbe durch die Erbschaft des Verstorbenen und deren Nutzun-
gen gedeckt würde w).
Indessen kann auch keineswegs zugegeben werden, daß die Ab-
sicht die angegebene sei; jeder von ihnen will vielmehr, wie oben
nachgewiesen ist, direkt und unmittelbar, daß das Testament des
Ueberlebenden von diesem als ein unwiderrufliches erhalten werde.
Die römischen Juristen würden nun freilich nach Ausweis der in
der Note 12 angeführten Stellen eine solche Dtsposilion dahin in-
terpretirt haben, daß der Ueberlebende zur Restitution seines Ver-
mögens verpflichtet sein sollte, was sie denn wiederum nur insoweit
als wirksam anerkannt haben würden, als der Onerirte durch die
Erbschaft des Vorverstorbenen und deren Nutzungen für dieß Fidei-
commiß entschädigt würde. Allein zu derartigen über den direkten
Inhalt der Disposition hinausgehenden Interpretationen entschloßen
sich die römischen Inristen nur, weil eben dieser direkte Inhalt nach
ihren Ansichten juristisch unstatihaft war, und man eben deßwegen
den Willen des Testators wenigstens auf indirektem Wege zu erhal-
ten sich bemühte. Heut zu Tage bedarf es aber nicht mehr eines

12) 1. 114. § 6—8. de leg. I. I. 70. §. 2. de leg. II. 1.17» pr. %.2>
U. 3. und 1. 74. pr. ad 8. C. Trebell, (36, 1).

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