Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Beitrag zur Lehre von den Familienfideicommissen. 209
Kürzeste war dieses allerdings. Aber auch die Deduktionen und
Gründe eigentlicher advocatorischer Parteischriften, wenn sie nicht
als ganz nichtig erscheinen, pflegen die Richter zu erwägen und zu
widerlegen. Es wäre namentlich auch dem Verfasser dieser Zeilen
interessant gewesen, die Werthlosigkeit der für die vertheidigte
Erklärung ausgestellten Grunde, wenn auch nur in wenigen An-
deutungen dargelegt zu sehen. Man würde dann doch auch er-
kannt haben, mit welcher Berechtigung jenes Gutachten nicht als
wahre Rechtserwägung gewürdigt, sondern als Parteischrift bezeich-
net werben durfte.

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