Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Wilda:

und Begründung im Corpus Juris zu finden. So bot denn auch
das römische Recht in seinen Familienfideicommissen ein Institut dar,
durch welches man sich nicht nur die Eigenschaften eines deutschen
Stammgutes von einem quafi-civilistischen Standpunkte aus eini-
germaßen juristisch begreiflich machen konnte, sondern dessen sich Per-
sonen, die nicht, wie die zu landesherrlichen Familien gehörenden,
eine besondere Stellung entnahmen, ohne die einem jedem Staats-
bürger zustehende Befugniß zu überschreiten, bedienen konnten, um
Anordnungen zu machen, durch welche Güter für unveräußerlich er-
klärt, und anderweitige auf die Erbfolge sich beziehende oder damit
in Verbindung stehende Bestimmungen getroffen werden mochten.
Es war dadurch aber dem Ritterstande, der in eben der Zeit, als
das römische Recht zur Herrschaft gekommen war und die Landeshoheit
an innerer Stärke bereits sehr gewonnen hatte, zugleich auch viel-
fach schon die Güter aus seinen Familien schwinden sah, ein von
den Juristen anerkanntes Mittel gegeben, um Vorsorge zu treffen
für die Erhaltung der Familie. Unter Erhaltung der Familie, oder
wie man es auch oftmals ausdrückte, Echaltung des Familienglan-
zes verstand man aber nicht sowohl, daß allen Nachkommen, männ-
lichen und weiblichen Geschlechts, möglichst ein gewisser Wohlstand
gesichert werden, sondern daß der Name und das Wappen des Ge-
schlechts in einem gewissen Glanz, durch gesicherte Wohlhabenheit
oder Reichthum je einiger Familienglieder oder wohl nur eines ein-
zigen bestehen sollte^); dieß konnte aber außer der Anordnung über
Unveräußerlichkeit der Güter — welche das Haupt- und wesentliche
Merkmal der Familienfideicommisse ist — nur durch Ausschließung
der Weiber und anderweitige Beschränkung der Sueeession genügend
erreicht werden. Dieser Ursprung der Familienfideicommisse führt
aber nun zu folgenden Ergebnissen und Schlußfolgerungen:
1) Die Familien- oder Geschlechtsfibeicommisse sind auf dem
Boden des Adelsrechtes erwachsen. Die Befugniß, dergleichen zu
errichten, ist ein Ersatz, welcher dem nieder» insbesondere dem land-
sässigen Adel für den Verlust der Autonomie geworden ist Da

12) S. I. St. Putter, Beiträge zum Staats- und Privatfürstenrecht
Bd. U. S. 264
15) Wenn v. Salza und Lichte na u a. a. O. S. 78 sagt, daß der
niedere Adel, der auf Erhaltung des Familienglanzes bedacht war,

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