Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Beitrag zur Lehre von den Familienfideikommissen. 187
worden, wie dieß eigentlich zu verstehen ist. Daß zunächst der Wille
des Stifters, wie er aus der Stiftungsurkunde zu entnehmen ist, ent-
scheidet, und daß die Errichtung coguatischer Fideicommisse ebenso
zuläßig ist, als agnatischer, ist wohl niemals bezweifelt worden; wenn
aber die Ausschließung der Weiber bei adeligen Fideieommifsen nicht
nur ein häufiges, sondern ein gewöhnliches Merkmal ist, sollte sie
dann nicht, um eine beim Lehenrecht erbliche Unterscheidung anzu-
wenden, für ein Naturale fideicommissi (ordinis equistris) zu hal-
ten sein, wenn sie auch nicht — wie es auch niemals behauptet wor-
den ist — als ein Essentiale angesehen werden darf?
Unter den Schriftstellern, welche theils die Berechtigung der
Weiber zur Nachfolge überhaupt, theils, — worauf cs uns hier be-
sonders ankommt — die Fortdauer der FamiliemFideicommisse nach
Abgang des Mannsstamms vertheidigt haben, dürften nebst Cra-
mer^) und Pütter6 7 8 9) besonders noch zu erwähnen sein: West-
phal^) und Posses, da man bei ihnen auch die Anführungen
der älter» Vertheidiger ihrer Ansicht findet und sie diese selbst
genügender zu begründen gesucht haben. Sie gehen aber davon
aus, daß die Familien-Fideicommisse nichts seien, als eine römische
Form, durch welche man das altdeutsche Erbrecht zu sichern und zu
erhalten gesucht hat; da nun aber die Weiber nach deutschem Recht
keinesweges gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen waren, so müsse
auch angenommen werden, daß dem Fideicommißstifter die Absicht
einer Ausschließung derselben fern gelegen habe und daß, wenn er
auch ausdrücklich nur Männer zur Nachfolge berufen habe, doch dieß
nur dahin verstanden werden könne, daß die Weiber und deren Nach-
kommen erst nach Abgang des Mannsstammes zur Nachfolge gelan-
gen sollten, „da dieses ja den altdeutschen Grundsätzen gemäß sei,"

6) 5. U. Crameri, opuscula T. I. p, 411 sqq. des. p. 467 sqq.
7) 3. St. Pütter, de jurae feminae adspirandi ad fideicommissa fa-
miliae 1745. In der sjlloge commentt. jus priv. princ. illustr.
Goettingae 1789 p. 5.
8) E. CH. Westp hat, deutsches Private. Bd. II. S. 254 u. 285 ff.
9) A. F. H. Posse, Prüfung des Unterschiedes zwischen Erbfolgerecht
und Erbfolgeordnung. Rostock 1796 S. 68. Derselbe auch in
seiner Schrift: Sonderung der reichsständischeu Staats- und Pri-
vatverlassenschast (Göttingen 1740) S. 43,
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