Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

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Wilda:

rechts haben dieß angenommen, und zwar für alle Arten von Familien-
Fideicommissen. Fast alle neueren Germanisten haben aber zwischen
Fideicommissen, welche adeligen und bürgerlichen Familien angehö-
ren, unterschieden, und haben jene Regel als im Wesen der erster«
begründet anerkannt §). Mittermaier scheint damit freilich nicht
übereinzuftimmen, wenn er die Ausschließung der Weiber von der
Erbfolge für ein zwar häufiges, insbesondere bei adeligen Fideicom-
missen gewöhnliches Merkmal erklärt, woraus aber nicht folgen
soll, daß dieses Merkmal „als ein noth wendig ein tretendes
angenommen werden müsse" * * 3 4 5j. Recht klar ist mir freilich nicht ge-
so geschieht dieß nach der für die männliche Geschlechtsfolge vor-
geschriebenen Ordnung, doch gehen die männlichen Erben derjeni-
gen Linie, welche zum Besitz des Fideicommisses gelangt ist, den
weiblichen Erben vor.
3) Preuß. Land recht Thl. II. Tit. 4. §. 189: wenn die gesammte
männliche Descendenz eines Fideicommißstifters erlöscht; und der-
selbe zum Besten seiner weiblichen Nachkommen nichts verordnet
hat; so wird das Fideicommiß in den Händen des letzten männlichen
Descendenten freies eigenthümliches Vermögen. Vgl. auch §. 139.
4) Es möge hier genügen, um nur vorliegende Schriften anzuführen,
auf folgende außer Knipschildt zu verweisen: Ltrzek, de suc-
cessione ab intest. Diss. VII. c. 2. §. 17. S. F. Willenberg,
de jure ultimi gentis suae. (Jenae 1755) §. 148. Kreittmayr,
Anmerkungen über den Cod. Maximil. Bavar. civ. III. 10. §. 10.
T. III. p, 1257. Broches, Observatt. (Lub. 1765) XVI. 31.
Runde, deutsches Privatrecht (8. Aust.) §. 696. B. W. Pfeif-
fer, Abhandlungen über Gegenstände des röm. und deutschen Pri-
vatrechts (Marb. 1803) S. 64. C. Vollgras, vermischte Ab-
handlungen Marb. 1822 S. 104. C. F. Eichhorn, deutsches
Privatrecht (5. Aust.) §. 693. I. F. Sachse, Handnch des groß-
herzogl. sächs. Privatrechts (Weimar 1824) §. 540. R. Mauren-
brecher, Lehrb. des deutsch. Privatrechts §. 572. Wolfs, Lehrb.
(1843) §. 199 Note 6. und endlich von Salza und Lichten au,
die Lehre von den Familienfideicommissen (1858) §. 62. S. 116 ff.
Zu welchen nun noch hinzukommt: Reyscher, Württemberg. Pri-
vatrecht Bd. J11. (1848) §.757. G. Phillips hat sich über die-
sen Gegenstand nicht bestimmt ausgesprochen (s. §. 188 seines Lehr-
buchs) und Ortloffs Ansicht ist aus dem Grundriß (§. 392) nicht
zn entnehmen.
5) Mittermaier, deutsches Privatrecht. 7. Aust. §. 449. IV.

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