7.
Beitrag zur Lehre von den Familien-Fideicommissen
:
nebst einem Rechtsfall
Von Wilda
V.
Beitrag zur Lehre von den Familien-Fidei-
commiffen, nebst einem Reehtsfall.
Don
W i l d a.
Es ist eine bekannte Streitfrage: ob zur Nachfolge in deutsche
Familien-Fideicommisse nur Männer von der Schwertseite berechtigt
sind? Ob mithin nicht nur Weiber durch Männer, sowohl in ent-
ferntern Linien als in derselben ausgeschlossen werden, sondern auch
nach Abgang des Mannsstammes Weiber und deren Nachkommen,
sofern sie von dem Stifter nicht ausdrücklich berufen sind, keine An-
wartschaft auf das Fideicommiß haben und dieses daher erlischt?
Man kann dieß auch so ausdrücken: es fragt sich, ob die Vermu-
thung nicht nur gegen cognatische, sondern auch gegen cognatisch-
agnatischeFamilien-Fideicommisse streite? Das bairische Landrecht'),
sowie das östreichische Gesetzbuchs), und das preußische Land-
1) Cod. Maxim, civ. Thl. s. K. 10. §. 6. Unadelige Familien mögen
ebenfalls mik fideicommissis familiae beehrt werden — (geändert
durch das Edikt vom 20. Mai 1818 §. 1) — und obwohl in Fi-
deicommißsachen die Weibsbilder unter dem Namen des Geschlechts
oder Familie regulariter nicht begriffen feynd, so ist doch fideicom-
mittenti nicht verwehrt, ein anderes zu verordnen, und die Weibs-
Personen vor-, mit- oder nach den Mannsstämmen zu berufen,
folglich auf diese Art ein lideicommissurn irregulär« zu machen.
2) Oest reich, bürgerliches Gesetzt». §. 626. Die weibliche Nach-
kommenschaft, hat in der Regel keinen Anspruch auf Fibeieommiffe,
hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des
Mannsstammes das Fideicommiß auf die weibliche Linie übergehen soll;
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