Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Entwürfe einer deutschen Verfassung. 183
stituirenden Versammlung in Frankfurt a. M. verweilt. Der Aus-
schuß wird aus den Mitgliedern der Versammlung in der Art ge-
wählt, daß jeder Wahlzettel fünfzig Personen bezeichnet, in Betreff
derer die Versammlung voraussetzt, daß jeder Wählende alle Theile
des Vaterlandes in dem AuSschuffe vertreten sehen wolle. Dieser
Fünfzigerausschuß ist beauftragt: die Bundesversammlung einzula-
den, mit ihm bis zum Zusammentritt der konstituirenden Versamm-
lung in Vernehmen zu treten; er ist beauftragt: die Bundesver-
sammlung bei Wahrung der Interessen der Nation und bei der
Verwaltung der BundeSangelegenheiten bis zum Zusammentritt der
konstituirenden Versammlung selbstständig zu berathen und die nö-
thigen Anträge an die Bundesversammlung zu bringen; er ist be-
auftragt: bei eintretender Gefahr des Vaterlandes die gegenwärtige
Versammlung sofort wieder einzuberufen. Der Ausschuß wird bei
den Regierungen dahin wirken, daß die allgemeine Volksbewaffnung
in allen deutschen Ländern schleunigst ins Leben gerufen werde.
Der Ausschuß hat dafür zu sorgen, daß ihm sechs Männer aus
Oesireich als weitere Ausschußmitglieder beitreten. Die Verhand-
lungen des Ausschusses mit der Bundesversammlung sind durch die
Presse zu veröffentlichen. Die Versammlung verlangt, daß der
Bundestag, indem er die Angelegenheit der Begründung eines kon-
stituirenden Parlaments in die Hand nimmt, sich von den verfas-
sungswidrigen Ausnahmebeschlüssen lossage und die- Männer aus
seinem Schooße entferne, welche zu Hervorrufung und Ausführung
derselben mitgewirkt haben. — Grundrechte und Forderun-
gen des deutschen Volkes. Die Versammlung empfiehlt, mit
ihrer grundsätzlichen Zustimmung, dem konstituirenden Parlamente
zur Prüfung und geeigneten Berücksichtigung die nachstehenden An-
träge, welche bestimmte Grundrechte als geringstes Maß deutscher
Volksfreiheit verlangen und die im deutschen Volke lebenden Wünsche
und Forderungen aussprechen: Gleichstellung der politischen Rechte,
ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses und Unabhängigkeit der
Kirche vom Staate. Volle Preßfreiheit. Freies Vereinigungsrecht.
PetitionSrecht. Eine freie volksvertretende Landesverfassung mit
entscheidender Stimme der Volksabgeordneten in der Gesetzgebung
und Besteurung und mit Verantwortlichkeit der Minister. Gerech-
tes Maß der Steuerpflicht nach der Steuerkraft. Gleichheit der
Wehrpflicht und des Wehrrechts. Gleiche Berechtigung aller Bür-

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