Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

132 Treichler:
Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Nov. 1842
sagt in §. 7:
Das Privateigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt die
Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen, wo es das Staats-
interesse erheischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines
unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte, nach Anleitung der Gesetze
auszumittelnde Entschädigung zu fordern.
Die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom Jahre 1834
erklärt in §. 6:
Das Eigenthum ist unverletzlich und kann nur in Fällen, in
denen der allgemeine Nutzen des Kantons oder einer Gemeinde sol-
ches nothwendig fordert, in Anspruch genommen werden. Wenn
wegen der Entschädigung kein gütliches Uebereinkommen stattfinden
kann, soll durch einen civilrechtlichen Ausspruch über die Nothwen-
digkeit der Abtretung des Eigenthums und das Maß der dem Ei-
genthümer zu leistenden Entschädigung entschieden werden.
Die Verfassung des Kantons St. Gallen erklärt §. 15:
Das Privateigenthum ist unverletzlich. Die Verfassung gewähr-
leistet aber dem Staate das Recht in Fällen, wo es das Staats-
wohl unumgänglich erheischt, das Opfer eines unbeweglichen Besitz-
thums von Privaten oder Gemeinheiten fordern zu können, gegen
volle in streitigem Falle durch den Richter zu bestimmende Entschä-
digung und nach Anleitung des Gesetzes, das auch die einschreitende
Behörde zu bezeichnen hat.
Die Verfassung des Kantons Aargau vom 5. Januar 1841
setzt in §.18 fest:
Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit jedes Eigenthums-
rechtes. Zur Aufopferung des Eigenthums, wenn das öffentliche
Wohl es erfordert, kann der Eigenthümer nur durch ein Dekret
der gesetzgebenden Behörde und gegen volle vorherige Entschädigung
angehalten werden. Die Art und Weise der Entschädigung bestimmt
das Gesetz.
Zweites Kapitel.
Von dem Oxpropriationsrechte insbesondere.
§. 7. In welchen /allen kann die Abtretung von Privatrechten
zwangsweise verlangt werden..
Die Expropriation wurde von jeher als ein nothwendiges Nebel
betrachtet. Wenn auch dem Erproprirten gerechte, volle Entschädigung

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