Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 12 (1848))

Zwangsabtretung. 131
■ gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen,
von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen
Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt werden soll. Entsteht
ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthü-
mer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheivung der Verwal-
tungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache
im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen, es ist aber
einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde
festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.
Das Grundgesetz für die vereinigte landschaftliche Verfassung
des Großherzogthums Sachsen Meiningen vom 23. Aug. 1829
verordnet:
Alle Unterthanen, auch Gemeinheiten, ingleichen das Domänen-
und Schatuttgut sind verbunden, Grundstücke, welche zu einem
öffentlichen Zwecke, Anlagen von Landstraßen und Gemeindewegen,
zu Erweiterung der Städte und öffentlichen Gebäude, Herstellung
eines Straßenzuges in den Städten und zu Anlegung von Markt-
plätzen, insbesondere bei Wiederherstellung zerstörter Gebäude nöthig
sind, abzutreten. Jedoch muß die Nothwendigkeit der Anlage und
der Abtretung von der höher« Behörde anerkannt sein und gleich
bei der Abtretung der volle gemeine, durch Abschätzung mit Berück-
sichtigung spezieller Verhältnisse auszumittelnde Werth, wo nicht
durch Gesetz oder durch Vertrag mit dem Staate oder der Gemeinde
selbst darüber bestimmt ist, aus der Staats- respekt. aus der Ge-
meindekasse vergütet werden.
Die Verfassung des Kantons Zürich drückt sich hierüber fol-
gendermaßen aus (§. 15):
Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums und
gerechte Entschädigung für Abtretungen, die das öffentliche Wohl
erheischt. Die Forderung, wenn sie streitig wird, ist Rechtssache.
Das Gesetz wird das Nähere bestimmen.
Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 31. Juli 1846
sagt in §. 83:
Alles Eigenthum ist unverletzlich. Wenn das gemeine Wohl
die Abtretung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht
dieß einzig gegen vollständige und wenn möglich vorherige Entschä-
digung. Die Frage über Rechtmästigkeit und Ausmittlung des Be-
trags der Entschädigung gehört vor das Gericht.

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