Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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du CH es ne, Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung rc.
wäre eine Änderung der sonstigen privatrechtlichen Normen, diesmal aber
zu Ungunsten des Gläubigers. Will man das Duldungsurteil als echtes
Urteil privatrechtlichen Inhalts verstehen, so muß man einer Partei un-
recht tun. Sonderbar wäre überdies, daß so wichtige privatrechtliche
Grundsätze nicht in das B.G.B. ausgenommen wären.
Angenommen aber nun, es handelte sich nur um eine Erweiterung
der Vollstreckungsklausel in Urteilssorm, so müßte in unserm Beispiels-
falle das Urteil lauten: Die Beklagte wird verurteilt, zu zahlen und die
Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Ehemann
hat die Zwangsvollstreckung in das Einbringen zu dulden. Würde jetzt
ein Einbringensgegenstand gepfändet und der Ehemann wollte sich seiner
Verwertung widersetzen, so würde er damit seiner privatrechtlichen Ver-
pflichtung zuwiderhandeln und nun erst einen eigentlichen Grund zur Er-
hebung einer Klage geben. Dagegen wäre ein Protest gegenüber dem zur
Pfändung schreitenden Gerichtsvollzieher und vorher lediglich ein Protest
gegen das Bestehen des Gesetzes, eine unbeachtliche und zwecklose mur-
muratio. Daß es Klagen aus künftige Leistung (C.P.O. 8 257), also Klagen
vor Eintritt der Rechtsverletzung durch Nichterfüllung gibt, kann hiergegen
nicht in Betracht kommen, da dort wenigstens bereits bestehende privat-
rechtliche Ansprüche vorliegen, während hier ein privatrechtlicher Anspruch
gegen den Ehemann überhaupt erst mit dem Augenblicke der Pfändung
entsteht. '
Zieht man die Konsequenzen aus dieser Anschauung für den Fall,
daß der Gläubiger erst nachträglich auf Duldung der Zwangsvollstreckung
in das Einbringen klagt, so können auch hieraus besondere Kosten nicht
erwachsen. Über die Kosten dieses Anhangsverfahrens wäre dann viel-
mehr schon im Prozesse gegen die Ehefrau mitentschieden; sie müßte, wie
sie durch ihren Verzug das formelle Klagrecht gegen den Ehemann mit-
begründet hat, auch die daraus erwachsenden Kosten als Kosten des Ver-
fahrens gegen sie mittragen.
Will man aber — und das dürfte praktisch wohl das Richtigere
sein — die strengen Konsequenzen nicht ziehen, sich vielmehr dabei be-
scheiden, daß die Civilprozeßordnung den Duldungsanspruch des 8 739 nun
einmal als privatrechtlichen Anspruch konstruiert hat und ihn deshalb auch so
behandelt wissen will, so liegt am nächsten die Behandlung dieser Klage
analog denen des 8 257. Man muß dann den öffentlichrechtlichen An-
spruch des Gläubigers gegen den Staat auf Durchführung seines Rechts
und die öffentlichrechtliche Pflicht des Ehemanns, sich diese Durchführung
gefallen zu lassen, als privatrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den
Ehemann behandeln, dessen Geltendmachung an den Eintritt der Weige-
rung des Ehemanns, die Verwertung zu dulden, geknüpft ist (vergl. 8 257).

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