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Auch ist darauf zu sehen, daß die Lederer und
Weißgärber kein Wildbretsleder ohne Zeugniße der
Obrigkeiten in die Verarbeitung nehmen.
Hofres. 28. März 1759.
§. 13.
BenehDie ¬
Lederer, Rothgärber, (bürgerliche oder Fabrimen ¬
der
kanten,) sollen den Fleischhackern keinen Leihkauf oder
Lederer
Fuhrlohn ihren Ehegattinnen kein Geschenk, oder der
und RothKuechten =
kein Trinkgeld darzubiethen und abzureichen
gärber gegen ¬
die
sich beykommen lassen.
FleischhaIn =
diesem Falle sind beyde Theile als Uebertrecker. ¬
ter das angebothene oder bezahlte Quantum dem Fiscus ¬
zu erlegen zu verhalten; und dem Denuncianten
wird hievon das Drittel abgereichet.
Verord. vom 28. Februar 1765.
§. 14.
Keinem Lederer ist erlaubt, seine aus den Farben Ordnung,
wie das
gearbeitete Pfundhäute für sich selbst in die Gruben
Pfundleder
einzulegen, oder heraus zu nehmen, denn dieß hat
aus den
allezeit im Beyseyn des hierzu aufgestellten beeidigten Gruben
Commissärs, und der zwey geschwornen Ledererbeschau=gearbeitet
werden
meister zu geschehen. Daher ist ein jeder Lederer oder
soll.
Rothgärber verbunden, so oft er eine Grube einzusetzen, ¬
oder zu eröffnen hat, solches acht Tage vorher
dem Commissäre anzuzeigen; dieser aber hat sich sammt
dem geschwornen Lederbeschaumeister an dem bestimm=