Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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Auch  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Lederer  und
Weißgärber  kein  Wildbretsleder  ohne  Zeugniße  der
Obrigkeiten  in  die  Verarbeitung  nehmen.
Hofres.  28.  März  1759.
§.  13.
BenehDie ¬
  Lederer,  Rothgärber,  (bürgerliche  oder  Fabrimen ¬
  der
kanten,)  sollen  den  Fleischhackern  keinen  Leihkauf  oder
Lederer
Fuhrlohn  ihren  Ehegattinnen  kein  Geschenk,  oder  der
und  RothKuechten =
  kein  Trinkgeld  darzubiethen  und  abzureichen
gärber  gegen ¬
  die
sich  beykommen  lassen.
FleischhaIn =
  diesem  Falle  sind  beyde  Theile  als  Uebertrecker. ¬

ter  das  angebothene  oder  bezahlte  Quantum  dem  Fiscus ¬
  zu  erlegen  zu  verhalten;  und  dem  Denuncianten
wird  hievon  das  Drittel  abgereichet.
Verord.  vom  28.  Februar  1765.
§.  14.
Keinem  Lederer  ist  erlaubt,  seine  aus  den  Farben  Ordnung,
wie  das
gearbeitete  Pfundhäute  für  sich  selbst  in  die  Gruben
Pfundleder
einzulegen,  oder  heraus  zu  nehmen,  denn  dieß  hat
aus  den
allezeit  im  Beyseyn  des  hierzu  aufgestellten  beeidigten  Gruben
Commissärs,  und  der  zwey  geschwornen  Ledererbeschau=gearbeitet
werden
meister  zu  geschehen.  Daher  ist  ein  jeder  Lederer  oder
soll.
Rothgärber  verbunden,  so  oft  er  eine  Grube  einzusetzen, ¬
  oder  zu  eröffnen  hat,  solches  acht  Tage  vorher
dem  Commissäre  anzuzeigen;  dieser  aber  hat  sich  sammt
dem  geschwornen  Lederbeschaumeister  an  dem  bestimm=
            
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