6 du Chesne, Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung rc.
Daraus ergeben sich folgende Sätze: Die Eheleute sind nicht not-
wendige Streitgenosien. Denn gegenüber der Ehefrau kann das, was
gegenüber dem Ehemanne streitiges Rechtsverhältnis (C.P.O. § 62) ist,
nämlich die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung, überhaupt
nicht als streitiges Rechtsverhältnis angesehen werden, weil gegenüber der
Ehefrau ein privatrechtlicher Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-
streckung in ihr eigenes Vermögen vom Gesetze gar nicht konstruiert wird,
daher auch nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Überdies steht
ja auch nichts im Wege, daß der Gläubiger in der Meinung, die Schuld-
nerin werde freiwillig zahlen, oder in der Absicht, nur in ihr Vorbehalts-
gut Vollstreckung zu suchen, erst diese verklagt, im zweiten Falle nach er-
folglosem Ausfall der Vollstreckung erst sich gegen das Einbringen wenden
will und deshalb jetzt erst den Ehemann verklagt.
Weiter folgt aus der Natur des Urteils gegen den Ehemann, daß
diesen Kosten in unserm Beispielssalle nicht treffen können. Denn es
liegt ein wirkliches Urteil gegen ihn nicht vor, er ist nicht unterliegende
Partei im Sinne des 8 91 der C.P.O. Der Ausdruck „verurteilen" im § 739
der C.P.O. braucht daran nicht zu beirren, da die Prozeßordnung den Aus-
druck „verurteilen" nicht selten im nichttechnischen Sinne braucht. Nur so läßt
sich eine grobe Unbilligkeit bei der Kostenverteilung vermeiden. Wann hat
denn nach der Auffassung der Motive und Petersen-Angers der Ehemann
zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben? In unserm Beispielsfalle
gar nicht, da er weder zur Zahlung mitverpflichtet, noch zu einer Hand-
lung, Duldung oder Unterlassung dem Gegner gegenüber verpflichtet war.
Nach der den Mottven zu Grunde liegenden Auffassung kann er die Klage
dadurch vermeiden, daß er eine vollstreckbare Urkunde von sich stellt. Wenn
er aber die Klage, die Verurteilung und damit die Kostenlast nur auf
diese Weise abwenden kann, so besteht folgerichtig auch seine eigentliche
Verpflichtung, das, was der Gläubiger von ihm verlangen kann und dessen
Nichtgewährung ihn zur Klage berechtigt, in der Ausstellung einer solchen
Urkunde. Denn die Klage kann man doch nur durch Erfüllung des An-
spruchs abwenden. Es ist aber doch offenbar unbillig, dem Ehemann
der Beklagten eine solche privatrechtliche Verpflichtung zum Handeln auf-
zuerlegen, die dann infolge ihrer Verletzung durch Nichterfüllung zu der
Klagbesugniß und Duldungspflicht des 8 739 umgewandelt wird. Oder
will man dem Gläubiger, wenn der Ehemann seine Verpflichtung zur
Duldung der Zwangsvollstreckung sogleich anerkennt, die Kosten auferlegen?
Er darf ja doch — und muß im Zweifel vorsichtshalber — den Ehemann
mitverklagen, wenn er die Frau verklagt. Soll nun der offenkundige Ver-
zug der Frau nicht genügen und muß der Gläubiger erst auch noch den Ehe-
mann, etwa durch besondere Aufforderung, in Verzug setzen? Auch das