II. Teil. Bürgerliches Recht. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. 699
348. Z 1627. Vater, Waisenrat, Vormundschaftsrichter. Von Amtsrichter Laue
in Leobschütz. Lentralbl. f. freiw. Ger. 3 S. 238 ff.
Behandelt kurz einige Pflichten der Genannten.
349. Ist in Preußen das Vormund schaftsgericht befugt, unter gewissen Vor-
aussetzungen gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt mit Ord-
nungsstrafen vorzugehen? Von Amtsrichter Bosch an in Berlin.
Lentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 160 ff.
Der — im Ergebnis zutreffende — Beschluß des Kammergerichts vom
20. Juli 1900 (Zus. I S. 91) geht insofern zu weit, als er dem Vormundschafts-
gericht nach Art. 15 des Preuß. Ausf.-G. zum G.F.G., grundsätzlich jedes
Ordnungsstrafrecht gegenüber dem Gewalthaber abspricht. Die Einreichung
des Vermögensverzeichnisses gemäß 8 1640, 1686 des B.G.B. kann durch Ord-
nungsstrafen erzwungen werden.
350. Ilber die Zulässigkeit von Ordnungsstrafen des Vormundschaftsgerichts
gegenüber dem elterlichen Gewalthaber. Von Amtsrichter vr. Schultheis
in Amöneburg. Lentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 165 ff.
Der Beschluß des Kammergerichts vom 20. Juli 1900 gibt zu erheblichen
Bedenken Anlaß. Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die
Zwangsgewalt ein Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht des bürgerlichen
Rechtes ist, und daß daher die Landesgesetzgebung auf Grund des 8 200 des
G.F.G. zum Erlaß ergänzender Normen befugt ist. Die Nichtaufnahme einer
Vorschrift über Ordnungsstrafen betreffs des elterlichen Gewalthabers hat
nicht die Bedeutung der grundsätzlichen Unzulässigkeit solcher Strafen. Es er-
scheint daher auch Art. 16 des Preuß. Ausf.-G. zum G.F.G. auf den Gewalt-
haber anwendbar. Zwangsmittel zur Durchführung des 8 1667 sind zulässig.
351. 8 1631. Wie schützt das B.G.B. Minderjährige gegen Mißhandlungen ihrer
Erzieher? Von Amtsrichter Habel in München. Das Recht 6 S. 59 ff.
Behandelt insbesondere die Zwangserziehung und gibt eine Übersicht über
die einschlagenden Landesgesetze.
352. 8 1640. Erstreckt sich die Verzeichnispflicht des 8 1640 B.G.B. auch auf
das Kindesvermögen, an dem der Gewalthaber die Leibzucht nach
Nafsauischem Recht hat? Von Amtsgerichtsrat Lieber in Ibstein.
Lentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 801 ff.
Die Frage wird verneint.
353. Erstrebt sich die Verzeichnispflicht des 8 1640 B.G.B. auch auf solches
Vermögen, woran dem überlebenden Elternteile nach Partikular-
recht oder letztwilliger Verfügung lebenslänglich Nießbrauch und
Verwaltung (Leibzucht des Äassauifchen Rechts) zustehen? Erstreikt
sich die Verzeichnispflicht auf das Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft? Entziehung der Verwaltung in diesen Fällen und
andere Zwangsmittel. Von Iustizrat Schenk in Wiesbaden. Lentralbl.
f. freiw. Ger. 3 S. 155 ff.
Die erste Frage wird in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Kammer-
gerichts vom 8. Juli 1901 (Rechtspr. 3 S. 105) gegen Lieber bejaht. Die
zweite Frage wird im Gegensätze zum Beschluß des Landgetichts Löln vom
20. März 1900 (Lentralbl. 1 S. 983) gleichfalls bejaht.
364. Ist das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft in das nach 8 1640
B.G.B. vorgeschriebene Vermögensverzeichnis aufzunehmen? Von
Notar Müller in Kaiserswerth. Zeitschr. f. d. Not. 47 S. 261.
Die Frage wird verneint.
365. 8 1643. Die elterliche Gewalt nach dem Rechte des Deutschen Reichs. Von
Amtsrichter Fohr in Wallmerod. Archiv f. d. civ. Praxis 92 S. 378 ff.
Fohr wirst die beiden Fragen auf:
I. Kann nach B.G.B. der Inhaber der elterlichen Gewalt für das gewalt-
unterworfene Kind durch lästigen Vertrag ein Grundstück erwerben?