Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

II. Teil. Bürgerliches Recht. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. 697

sind Bestimmungen des Ehevertrages der Eintragung in das Güter-
rechtsregister fähig und bedürftig? Bon Amtsrichter Metzger in
Elberfeld. Eentralbl. f. freiw. Ger. 9 S. 327 ff.
Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag dann herbeigeführt, wenn die
Verwaltung und Nutznießung des Mannes völlig ausgeschlossen ist. Eine
modifizierte Gütertrennung gibt es nicht. Neben dem gesetzlichen Güterstande
kann nur von einem vertraglichen Güterstande die Rede sein und dieser besteht
darin, daß die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geändert erscheint.
337. Z 1432. Kann ein Ehevertrag derartig abgeschlossen werden, daß darin
der Ehemann sich zugunsten seiner Frau der Erwerbsfähigkeit be-
gibt? Von Ämtsgerichtsrat Bartolomäus in Krotoschin. Jur.
Wochenschr. 1902 S. 246 ff.
Die Frage wird verneint.
338. Z 1445. Zur Anwendung des 8 '1445 B.G.B. Von Notar Strübe in
Weinheim. Bad. Rechtspraxis 68 S. 341.
Für den dinglichen Vertrag ist Einwilligung der Frau erforderlich unge-
achtet der Rechtswirksamkeit des ohne' solche abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags.
339. Bedarf der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehemann zur Be-
lastung des für die Gemeinschaft zu erwerbenden Grundstückes mit
einer Hypothek für die Kaufpreisforderung der Zustimmung der
Frau, 8 1445 B.G.B.? Von Oberlandesgerichtsrat Schäfer in Bam-
berg. Zeitfchr. f. d. Not. u. d. freiw. Ger. in Bayern N. F. 3 S. 154.
Schäfer behandelt die Kontroverse eingehend. Er verneint die Frage.
340. 8 1483. Westfälisches Güterrecht. Von Landrichter Keller in Münster.
Eentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 235 ff.
Keller wirft die Frage auf: Hat der überlebende Ehegatte, der mit den
gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Gütergemeinschaft fortsetzt, mit diesen
auch noch ein gesetzliches Erbrecht in Ansehung des Anteils des verstorbenen
Ehegatten am gütergemeinschaftlichen Vermögen, wenn die -Ehe unter der
Herrschaft des Gesetzes, betr. das eheliche Güterrecht in Westfalen, vom 16. April
1860 geschlossen und nach dem 1. Zanuar I960 durch den Tod des einen Ehe-
gatten aufgelöst ist? Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen scheint auf
den ersten Blick für die Bejahung zu sprechen. Zn Wahrheit ist der 8 7 des
Gesetzes vom 16. April 1860 durch Art. 48 §8 1, 2 des Preuß. Ausf.-G. be-
seitigt. Es ist daher 8 1483 des V.G.B. anwendbar.
341. Nochmals westfälisches Güterrecht. Von Landrichter Lövenbach in Duis-
burg. Eentralbl. f. freiw. Ger. 2 S. 807 ff.
Lövenbach wendet sich gegen die Ausführungen Kellers in Nr. 340.
Der 8 1483 des B.G.B. ist nicht anwendbar, vielmehr ist der 8 7 des G. vom
16. April 1860 aufrecht erhalten worden.
342. 8 1487. Bedarf bei Verfügungen über ein zum Gesamtgute der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft gehöriges Grundstück der in Güter-
gemeinschaft lebende „Abkömmling" zu seiner Zustimmung der Ein-
willigung seiner Ehefrau? Von Notar vr. Demmler in Lauf.
Seufferts Blätter f. Rechtsanwendung 67 S. 401.
Wird verneint. Die Anteilsberechtigung des Abkömmlings am Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft steht rein auf seiner Mitgliedschaft zum
Familienverbande, ist ein höchstpersönliches Recht, ein Individualrecht des Ab-
kömmlings als solchen und kann deshalb, wie sie nicht vererblich und ver-
äußerlich ist, auch nicht auf dem Wege des Güterrechts auf einen andern über-
gehen. Die Gütergemeinschaft, in der der Abkömmling lebt, ergreift demnach
seinen „Anteil" am Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht.

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