Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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Breit, Übersicht über die Fachzeitschriften des Jahres 1902.

330. Kleine Beiträge zum ehelichen Güterrechte. Von Landgerichtsrat vr.
knitfchky in Rostock. Mecklenburg. Zeitschr. f. Rechtspfl. 20 S. 100 ff.
(s. Nr. 320).
Kostenvorschutzpflicht des Mannes im Eheprozeß. Die vom
Reichsgericht bejahte Kostenvorschußpflicht des Mannes läßt sich nur begründen
aus seiner Unterhaltspflicht oder aus den Bestimmungen des ehelichen Güter-
rechts oder aus den Vorschriften der C.P.O. über die einstweiligen Verfügungen.
Knitsch ky sucht nachzuweisen, daß alle drei Gründe nicht stichhaltig sind.
331. Hat der Ehemann seiner Ehefrau in Rechtsftreitigkeiten zwischen den
Ehegatten beim gesetzlichen Güterstande einen Kostenvorschub zu
leisten? Von Rechtspraktikant Dr. Aal in Nürnberg. Jur. Wochenschr.
1902 S. 563.
Die Frage wird einer neuerlichen Prüfung unterzogen und im Gegensätze
zur gemeinen Meinung verneint.
332. 8 1400. Der Inhalt der Zustimmung des Ehemannes zur Führung eines
Rechtsstreites durch die Frau. Von Rechtsanwalt Ullmann in Magde-
burg. Jur. Wochenschr. 1902 S. 349.
- Die Zustimmung gibt der Frau die mangelnde Sachbefugnis. — Eine ana-
loge Anwendung des 8 81 der E.P.O. ist ausgeschlossen. — In der Zu-
stimmung ist Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis nicht mitenthalten, wohl
aber die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten. Die Ansicht, daß die Ver-
weigerung der Zustimmung zu einzelnen Prozeßhandlungen außer Betracht
bleibe (Schmidt-Habicht, Gaupp-Stein), ist unzutreffend: eine von vorn-
herein unzulässig beschränkte Zustimmung ist überhaupt keine Zustimmung
mit den sich aus § 1460 ergebenden Wirkungen.
333. Einige Streitfragen aus dem Gebiet des gesetzlichen ehelichen Güter-
rechts. Von Rechtsanwalt Ullmann in Magdeburg. Archiv f. d. civ.
Praxis 92 S. 282 ff.
Gehört zur Substantiierung der Klage einer Ehefrau, durch welche ein zum
eingebrachten Gut gehöriges Recht geltend gemacht wird, die Behauptung, daß
der Mann zustimmt? Die Frage wird im Gegensätze zu den Mot. IV S. 232,
Planck u. a. verneint.
334. 8 1404. 8 1404 B.G.B. und sein Verhältnis zu den Vorschriften über
den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, insbesondere zu 8 366 H.G.B.
Von Rechtspraktikant Deutsch in Nürnberg. Jur. Wochenschr. 1902
S. 383.
Z 1395 ist seinem juristischen Charakter nach ein relatives Veräußerungs-
verbot. 8 1404 bildet nicht eine unmittelbare, eine direkte Ausnahme von
den Vorschriften über den guten Glauben, sondern ist eine Ausnahme von
8 135 Abs. 2. Soweit 8 1404 eingreift, ist die Anwendung von 8 366 des
H.G.B. ausgeschlossen.
335. 8 1418. Die Zulässigkeit der vorläufigen Aufhebung des Güterstandes
der Verwaltung und Nutznießung durch einstweilige Verfügung.
Von Rechtsanwalt Ullmann in Magdeburg. Jur. Wochenschr. 1902
S. 206 ff.
Es ist zulässig, die vorläufige Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, obwohl nach ausdrück-
licher Vorschrift des Gesetzes die Aufhebung erst mit der Rechtskraft des Ur-
teils eintritt. Auf Antrag der Frau ist die durch die einstweilige Verfügung
angeordnete Änderung des Güterstandes im Güterrechtsregister zu vermerken.
336. 8 1426. Ist nach B.G.B. die Gütertrennung ein besonderer ehelicher
Güterstand? Wann begründen Bestimmungen eines Ehevertrages
Gütertrennung, wann einen vertraglichen Güterstand? Inwieweit

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