II. Teil. Bürgerliches Recht. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. 695
Vorbehaltsgute ist die Eintragung im Güterrechtsregister zur vollen Wirk-
samkeit gegenüber Dritten erforderlich. Der Zweck des Registers ist es,
Dritten dadurch Kenntnis von angeblich bestehenden Rechtsverhältnissen unter
den Eheleuten zu verschaffen. Wenn nun auch das Gesetz theoretisch die Ein-
tragung des gesamten Vorbehaltsguts, einerlei, woher es stammt, im Güter-
rechtsregister verlangt, so ist es fraglich, ob der Gesetzgeber sich der Kon-
sequenzen, die diese Forderung mit sich bringt, ganz klar geworden ist. Will
man diesen Grundsatz bis ins kleinste verfolgen, so müßte die Frau jedes
Kleidungs- oder Schmuckstück, das zu ihrem Gebrauche dient, jeden Erwerb,
den sie als Arbeiterin, Künstlerin oder als Inhaberin eines selbständigen
kaufmännischen Geschäfts macht, um völlig sicher zu gehen, sofort zum Register
anmelden. Ebenso jegliche Veränderung oder Vermehrung von Vorbehaltsgut,
die sich bei einem umfangreichen Vorbehaltsgut fast täglich in einer Unzahl
von Fällen wiederholen kann. Eine solche fortgesetzte Berichtigung und fort-
laufende Eintragung erscheint ausgeschlossen. In welcher Weise haben diese
Eintragungen im Güterrechtsregister zu geschehen, damit sie ihren Zweck er-
füllen, dem Dritten fortlaufende Kenntnis über die Art und den Umfang des
Vorbehaltsgutes zu gewähren, ohne das Publikum oder den Richter allzusehr
mit Eintragungsanträgen zu belästigen? Die richtige Lösung ist die, daß man
bei jeder Vermehrung des Vorbehaltsgutes die Frage stellen muß, einerlei
aus welcher Gruppe der Erwerb kam: ob die Zugehörigkeit des neuen Er-
werbs zu dem ursprünglich eingetragenen Vorbehaltsgut dem Dritten aus der
Form der ursprünglichen Eintragung und der Form, in welcher der neue
Gegenstand erhalten wird, kenntlich ist oder nicht.
325. § 1373. Das Besitzrecht des Ehemannes am eingebrachten Gute der Frau.
Von Prof. vr. Oertmann in Erlangen. IHerings Iahrb. 44 S. 207 ff.
1. Der Ehemann ist auf Grund des 8 1373 nicht zur eigenmächtigen In-
besitznahme befugt (anders Eosack, Enneccerus-Lehmann u. a.).
2. Die Ehefrau behält den mittelbaren Besitz; der Ehemann ist nicht, wie
besonders Allmann annimmt, alleiniger Besitzer.
326. Einige Streitfragen aus dem Gebiet des gesetzlichen ehelichen Güter-
rechts. Von Rechtsanwalt Allmann in Magdeburg. Archiv, f. d. civ.
Praxis 92 S. 288 ff.
"Ist die Ehefrau mittelbare Besitzerin der zum eingebrachten Gut gehörigen
Sachen, welche der Mann im Besitz hat? Allmann verneint die Frage
im Gegensätze zur Mehrheit der Schriftsteller.
327. 8 1375. Prozeßführung und Verfügungsmacht. Von Prof. Dr. Binder.
Bernhöft und Binders Beitr. zur Auslegung des B.G.B. 1 S. 103 ff.
Binder erörtert die Frage: Wie verhält sich die Prozeßführung zur Ver-
fügung? Verfügung im Sinne des B.G.B. ist nur die unmittelbare Ein-
wirkung auf ein Recht, folglich ist die Prozeßführung keine Verfügung.
Ebensowenig die Klagerhebung. Zu allen prozessualen Handlungen des Ehe-
mannes, die eine Verfügung über das geltend gemachte Recht enthalten, be-
darf er der Zustimmung der Ehefrau. Solange er sie nicht erlangt hat, ist er
nicht in der Lage, durch seine Verfügung den Prozeß zu beendigen. Der § 54
der E.P.O. leidet keine Anwendung.
328. 8 1387. Einige Streitfragen aus dem Gebiet des gesetzlichen ehelichen
Güterrechts. Von Rechtsanwalt Allmann in Magdeburg. Archiv f. d.
civ. Praxis 92 S. 288 ff.
Kostenvorschußpflicht des Ehemannes im Ehescheidungsprozesse. Allmann
polemisiert gegen den Standpunkt des Reichsgerichts. Aus 8 1387 läßt sich
die Vorschußpflicht nicht herleiten.
329. Die Vorschußpflicht des Ehemannes. Von Landrichter Herold in Magde-
burg. Gruchots Beitr. 46 S. 843 ff.
Herold spricht sich sowohl de lege ferenda wie de lege lata gegen die
Vorschußpflicht des Ehemannes aus.