13.4.
Der Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Von Dr. jur. Gerhard Wörner in Leipzig
Wörner, Der Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag. 547
Der Entwurf eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Von Dr. jur. Gerhard Wörner in Leipzig.
Als das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen
(12. Mai 1901, R.G.Bl. S. 139) verabschiedet wurde, waren sich die gesetz-
gebenden Faktoren darüber klar, daß dies nur ein erster Schritt zur um-
fassenden Regelung des Versicherungswesens sei. Schon im Entwürfe zu
diesem Gesetz war die Hoffnung ausgesprochen, daß der Regelung der
öffentlichrechtlichen Seite des Versicherungswesens alsbald die der privat-
a) der Königl. Regierung von Oberbayern vom 14. Mai 1902, betreff
Zugehörigkeit zur Oberbayrischen Buchdruckerkreisinnung:
„Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Betrieb handwerks-
mäßig oder fabriksmätzig ist, hat davon auszugehen, ob der Betrieb nach Art
und Weise seiner Produktion, und mit Rücksicht auf das von ihm beschäftigte
Personal, den Zusammenhang mit dem Handwerk nicht verloren hat, wenn
er auch als Großbetrieb auftritt, oder ob derselbe die Fühlung mit dem Hand-
werk aufgegeben hat, und sich in der Hauptsache unbeeinflußt von den Ge-
pflogenheiten des Handwerks mit der Erzeugung von Handels- und Spezial-
artikeln oder spezieller Gebrauchgegenstände für Massenabsatz rc. befaßt,
ferner ob entsprechend diesen Produktionsrichtungen die Maschinen, deren
Verwendung an sich als unterscheidendes Betriebsmerkmal kaum mehr in
Betracht kommen kann, die Hauptarbeit leisten und die Mehrzahl der Arbeiter
zu ihrer Bedienung vorhanden ist, oder ob umgekehrt die Schaffenstätigkeit
der gelernten Arbeiter überwiegt und durch die Maschinen nur unterstützt
und gefördert wird. — Festgestellt ist, daß die Mehrzahl der Arbeiter in den
beiden Betrieben gelernte sind und sein müssen, die sich keinesfalls durch be-
liebige und etwa nur angelernte Arbeitskräfte ersetzen lassen. Die Ausbildung
dieser Arbeiter aber erfolgt in den anerkannt handwerksmäßigen Buch-
druckereien, und der Bestand der beiden Druckereien hängt zweifellos davon
ab, daß sie die nötige Zahl solcher Arbeiter aus den Handwerkerkreisen er-
halten können. Hiernach besteht die engste Fühlung dieser Druckereien mit
den übrigen Betrieben, welche sich mit der Ausbildung von Lehrlingen be-
fassen, und es ist nur ein Gebiet der Billigkeit, wenn die großen Betriebe,
die Ausbildung der für sie erforderlichen Gehilfen dem Handwerk erwachsenden
Kosten mit tragen helfen. Neben diesem wichtigen Moment, der für sich schon
ausschlaggebend ist, kommt aber in Betracht, daß die Produktion der beiden
Druckereien, abgesehen von einzelnen wenigen Artikeln, sich auf feste Bestellung
stützt und daß eine schablonenhafte Massenproduktion für den Handel aus-
geschlossen ist. Auch kann von einer Arbeitsteilung, die eine rein mechanische
Tätigkeit der Arbeiter bedingen würde, nicht die Rede sein.
-Die Ausdehnung des Geschäfts vermag dem Betrieb hier nicht den
Charakter einer Fabrik zu verleihen, ebensowenig als z. B. eine mit etwa
60 gelernten Arbeitern betriebene Schuhmacherei, die lediglich nach Maß auf
Bestellung arbeitet, aber mit Hilfsmaschinen in großen Werkstatträumen aus-
gestattet ist, durch die Zahl ihrer Arbeiter und den Umfang der Betriebs-
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