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Fuld, Fabrik und Werkstätte.
gedruckte Entscheidung des Reichsgerichts Bezug. Das Reichsgericht hat,
wie bereits bemerkt, das Urteil bestätigt und ausgeführt, daß von ihm
die Frage nur insoweit nachgeprüst werden könne, als untersucht werden
müsse, ob solche Momente und charakteristische Merkmale von dem Vorder-
richter festgestellt worden seien, welche, wenn auch nicht einzeln, so doch in
ihrer Gesamtheit die Grundlage für die Annahme des fabrikmäßigen Be-
triebs bilden; dies habe aber der Vorderrichter getan und das Reichsgericht
erklärt es wiederholt gegenüber dem Vorhandensein der obigen Momente
für gleichgültig, ob aus Bestellung oder auf Vorrat gearbeitet werde. Die
vollständige Ignorierung des letzten Moments in der Rechtsprechung des
Reichsgerichts begegnet uns in der Rechtsprechung des Landgerichts nur
teilweise, so hat das Landgericht Mainz in dem Rechtssalle, welcher von
dem Oberlandesgericht Darmstadt in dem angeführten Urteile vom 31. Januar
1902 (Hess. Rechtspr. 1902 S. 9 ff.) entschieden wurde, Wert daraus gelegt,
daß nur auf Bestellung nach Maß, immer nur für eine bestimmte Person nach
deren Bedürfnis, nicht auf Lager gearbeitet werde und demgemäß auch ein
Lagerraum nicht vorhanden sei. Allerdings wird der Fabrikbegriff nicht schlecht-
hin dadurch ausgeschlossen, daß die Fabrikate nur auf Bestellung verferttgt
werden, allein es ist zu beachten, daß in den meisten Fällen, in welchen
auf Bestellung nach Maß gearbeitet wird, die Feststellung der Gesamtheit
der im obigen erwähnten Begriffsmerkmale auf Schwierigkeiten stößt; der
Elberfelder Fall ist in dieser Hinsicht keineswegs von typischer Bedeutung;
wo auf Bestellung nach Maß gearbeitet wird, findet vielfach auch eine
Beteiligung des Betriebsunternehmers an der Herstellung statt. Dagegen
ist es vollkommen zutreffend, daß die Verwendung oder Nichtverwendung
von elementaren Betriebskrästen hierbei von keiner rechtlichen Bedeutung
ist. Mit Recht sagt das Reichsgericht, daß die Entscheidung dieser Fragen
in der Hauptsache auf dem Gebiete der tatsächlichen Feststellung liege;
dieser Umstand erklärt es, daß sich ungeachtet der verschiedenen Erkennt-
nisse des Reichsgerichts eine einheitliche Rechtsübung bis jetzt nicht gebildet
hat und aller Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht bilden wird; denn
bei der tatsächlichen Feststellung, ob die Gesamtheit der erwähnten Begriffs-
merkmale vorhanden ist, kann nur von den Verhältnissen des Einzelsalles
ausgegangen werden, deren Beurteilung und Prüfung dem nur über die
rechtliche Seite entscheidenden Revisionsrichter verschlossen ist. Die tatsäch-
liche Feststellung des Vorhandenseins der obigen Merkmale erfolgt vielfach
nicht in einheitlicher und übereinstimmender, sondern in verschiedener Weise
und demgemäß läßt es sich oft genug beobachten, daß dieselben Verhält-
nisse von diesem Gerichte als sicheres Merkmal des Fabrikbetriebs, von
einem andern als Kriterien des Handwerkbetriebs betrachtet werden; dies
hat sich insbesondere bei der Feststellung gezeigt, ob der Betriebsunter-