Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

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du Chesne, Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung rc.
die staatliche Zwangsgewalt zur Durchführung seines Rechtes in Anspruch
nehmen, und die Schuldnerin muß sich die zwangsweise Befriedigung des
Gläubigers aus ihrem Vermögen gefallen lassen. Außerdem aber stellt
das Urteil fest: Auch der Ehemann der Schuldnerin muß, soweit der
Gläubiger das in dessen Verwaltung und Nutznießung befindliche Ver-
mögen der Ehefrau angreifen will, sich dies gefallen lassen. In dem
Vermögen der Ehefrau, soweit es eingebrachtes Gut ist, stoßen zwei
Rechtssphären aufeinander. Einmal stehen dem Ehemanne kraft seiner
familienrechtlichen Stellung zur Ehefrau gewisse Rechte an deren Vermögen
zu. Anderseits greift nunmehr die staatliche Zwangsgewalt im Interesse
des Gläubigers in dies Vermögen ein und schafft für diesen Rechte, die
aus seine Befriedigung hinauslaufen. Das Gesetz (B.G.B. §§ 1411 ff.) be-
stimmt, daß der Gläubiger sich ohne Rücksicht auf die Rechte des Mannes
an das Einbringen der Ehefrau halten darf. Das Urteil stellt dem-
gemäß im einzelnen Falle fest, daß der Ehemann die Zwangsvollstreckung
in das Einbringen dulden muß, spricht also nur die Konsequenz des
Gläubigerrechts gegenüber dem Ehemanne aus. Daß die Frau sich die
Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen, und der Mann sich die Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen der Frau, auch soweit es Eingebrachtes ist,
gefallen lassen muß, beruht sonach aus der gleichen Verpflichtung; der
Unterschied ist nur, daß diese Verpflichtung je nach der Lage der güter-
rechtlichen Verhältnisse einmal nur gegen das Vermögen der Frau (Vor-
behaltsgut), das andere Mal auch gegen das'am Frauenvermögen bestehende
Recht des Ehemanns wirkt (Einbringen). Der oben ausgestellte Urteils-
tenor spricht demnach aus: Beklagte, zahle! Zahlst du nicht, so wirst du
dir zwangsweise Eingriffe in dein Vermögen zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers gefallen lassen müffen. Sollten sich diese Eingriffe gegen
eingebrachtes Gut wenden, so wirst auch du, Ehemann, dir diese gefallen
lassen müffen. Welcher Art ist nun die den Eheleuten obliegende Pflicht,
sich gewaltsame Eingriffe des Staates als Zwangsvollstreckungsbehörde in
das Einbringen gefallen zu lasten? Untersuchen wir zunächst die Ver-
pflichtung der Ehefrau.
Sie besteht zunächst in der Verpflichtung zu zahlen, also dem Korrelat
eines Anspruchs auf Tun? Wird diese Verpflichtung aber nicht erfüllt,
und kommt es infolgedessen zur Zwangsvollstreckung, so wird an dem
Gegenstände der Zwangsvollstreckung (Sache, Forderung rc.) ein neues, der
Erfüllung des Anspruchs auf Tun (Zahlen) dienendes Rechtsverhältnis
begründet, das Pfandrecht. Alle Pfändungspfandrechte aber gewähren
einen — absoluten oder relativen — Änspruch auf Dulden, nämlich auf

1 Vergl. hierzu meine Abhandlung in dieser Zeitschrift Bd. 11 S. 529 ff.
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