2 du Chesne, Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung rc.
Petersen-Anger ohne Widerspruch an. Dagegen führt der Kommentar
von Gaupp-Stein zu 8 737 unter 131 aus: die Duldung der Zwangs-
vollstreckung bedeute nur deren Zulässigkeit in die dem Nießbrauch unter-
liegenden Gegenstände, und zu 8 739 unter IV sagt er: „Erkennt der Mann
seine Verpflichtung sofort an, so fragt es sich, wann er im Sinne des 8 93
.durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben' hat.
Die Pflicht des Mannes besteht darin, die Befriedigung der Gläubiger aus
dem Eingebrachten zu dulden — die Vollstreckung zu ermöglichen hat
der Mann keine Pflicht. Unbedingt abzulehnen ist daher der Gedanke,
daß der Mann eine Pflicht habe, dem Gläubiger, wohl gar ohne Aufforde-
rung und ohne Rücksicht darauf, ob die Frau ihre. Schuld anerkennt, eine
vollstreckbare Urkunde nach 8 792 Abs. 2 auf seine Kosten auszustellen (so unter
Anlehnung an eine Äußerung der Mot. zum B.G.B. Bd. 4 S. 259 O.LG.
Dresden, Rechtspr. der O.L.G. Bd. 2 S. 295; Aronius in Gruchots Bei-
trägen Bd. 45 S. 264. Ebenso für den Hypothekenschuldner O.L.G. Marien-
werder, Pos. M.-S. Bd. 3 S. 165). Eine solche Pflicht ist im Gesetze
nirgends begründet, denn der Mann kann die Vollstreckung auch ohne
Titel wirksam dulden. Ebensowenig ist es freilich richtig, daß er erst
durch den gegen die Vollstreckung gemäß 88 766 oder 771 tatsächlich er-
hobenen Widerspruch Anlaß zur Klage gebe, denn dann ginge die gleichzeitige
Klage gegen beide Eheleute stets auf Kosten des Klägers. Die Pflicht des
Mannes ist vielmehr eine beschränkte Leistungspflicht. Daher genügt
es, daß er auf die Aufforderung des Gläubigers seine Bereitschaft, die
Forderung aus dem Eingebrachten zu befriedigen, nicht erklärt hat, gleichviel
ob er die Forderung oder die Haftung des Eingebrachten bestritt, oder daß
er durch die Nichtzahlung der fälligen Schuld der Frau in Verzug gekommen
ist. Während Gaupp-Stein zu 8 739 III annimmt, die Eheleute seien nicht
notwendige Streitgenossen, meint Petersen-Anger das Gegenteil.
Nehmen wir an, ein Gläubiger der Ehefrau aus der Zeit vor ihrer
Verheiratung erhebt aus einem Darlehnsvertrage Klage gegen die Ehefrau
mit dem Anträge, die Ehefrau zur Zahlung von 200 Mk. zu verurteilen
und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch den Ehemann
zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut zu ver-
urteilen. Er erzielt ein Urteil, das — mit Ausnahme des Kosten-
punktes, der vorläufig beiseite bleiben soll — etwa so lautet: „Die Be-
klagte wird verurteilt, an den Kläger 200 Mk.. zu zahlen; das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Ehemann der Beklagten wird verurteilt, die
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Vermögen der Ehefrau zu dulden."
Dies Urteil enthält an erster Stelle eine Feststellung der Zahlungspflicht
der Beklagten und das Gebot an sie: Zahle! Weiter wird ausgesprochen:
Für den Fall, daß die Beklagte dennoch nicht zahlt, kann der Gläubiger