Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

2. Abhandlungen

2.1. Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau

Abhandlungen.

Die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung der Zwangsvoll-
streckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau.
Von Landrichter du Chesne in Leipzig.
Eine der am häufigsten vorkommenden und doch zweifelhaftesten
Fragen des Civilprozesfes nach der neuen Fassung der Prozeßordnung ist
die. wie die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung der Zwangsvoll-
streckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nach § 739 der C.P.O. zu
verstehen und praktisch zu handhaben ist. Die Motive begründen die Not-
wendigkeit der Verurteilung des Ehemanns damit, daß sich das Verfahren
sowohl gegen die Frau, wie gegen den Mann richte; gegen erstere insofern,
als die Befriedigung aus ihrem Vermögen verlangt werde, gegen letztem
insofern, als die Befriedigung aus dem eingebrachten Gut ohne Rücksicht
auf sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht erfolgen solle (B.G.B. 881411,
1525 Abs. 2, 1550 Abs. 2); anderseits sei auch der Mann in Ansehung des
eingebrachten Guts nicht ermächtigt, die Ehefrau im Prozesse zu vertreten
(B.G.B. 88 1375, 1380; C.P.O. 8 51). Die Sachlage sei daher dieselbe, wie
in dem Falle des'8 737 (670 o). Zu diesem (Vemrieilung des Nießbrauchers
zur Duldung der Zwangsvollstreckung neben Verurteilung des Nießbrauchs-
bestellers zur Leistung) sagen' die Motive: die Bestimmung sei in der
Natur des Verhältnisses begründet. Denn indem das Vollstreckungsver-
fahren die dem Rechte des Nießbrauchers unterworfenen Gegenstände treffe,
wende es sich zugleich gegen diesen. Dabei verstehe es sich indessen von
selbst, daß der Besteller des Nießbrauchs und der Nießbraucher als Streit-
genossen zusammen verklagt werden könnten. Zur Erleichterung der. Rechts-
verfolgung und zur Vermeidung der mit einer Prozeßsührung verbundenen
Weitemngen und Kosten sehe überdies 8 194 Abs. 2 der C.P.O. vor. daß es
der Verurteilung des Nießbrauchers zur Duldung der Zwangsvollstreckung
nicht bedürfe, wenn der Nießbraucher in einer nach 8 194 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände bewilligt habe (Hahn, Materialien
Bd. 8 8 670 o, d. e). An die Motive schließen sich die Ausführungen von
Archiv für Bürger!. Recht und Prozeß. XIII. 1

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