Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

256 Nießbrauchsbestellung an einen Hypothekengläubiger, Anfechtung.
gerichte am 3. März 1900 entschiedenen, bei Gruchot Bd. 44 S. 959ff.
mitgeteilten Rechtsfalle.
Der Umstand, daß das Haus Ringbahnstraße 120 unstreitig über
2000 M. Mietüberschüsse jährlich gewährt, bedingt nicht die Annahme,
daß die Gläubiger des H. durch die Nießbrauchsbestellung benachteiligt
sind. Denn diese Überschüsse sind ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung
entsprechend zunächst zur Befriedigung der Vorschüsse vertragsmäßig zu
verwenden, welche Kläger zur Bezahlung der Anfang Oktober fälligen
Hypothekenzinsen und sonstigen Lasten vorschießen sollte und unstreitig
vorgeschossen hat, weil H. infolge der Pfändung der am 1. Oktober fälligen
Mietzinsen für das vierte Quartal zu deren Bezahlung außer stande war.
Die nach Tilgung seiner Vorschüsse während der Dauer des Metzbrauchs
verbleibenden Überschüsse sind selbstverständlich an den Schuldner abzu-
führen und können dann von dessen Personalgläubigern in Beschlag ge-
nommen werden. Ebenso steht nichts im Wege, daß Beklagter oder ein
sonstiger Gläubiger des H. dessen Anspruch gegen den Kläger auf Aus-
kehlung der nach Berichtigung der öffentlichen Lasten, der Versicherungs-
beiträge, Erhaltungskosten und Hypothekenzinsen und nach Tilgung seiner
Vorschüsse verbleibenden Überschüsse aus den Hauseinkünsten pfändet und
sich zur Einziehung überweisen läßt. Im Vertrage heißt es allerdings,
daß die Verwendung der übrigen Einkünfte, d. h. der Überschüsse, dem
freien Ermessen des Klägers unterliegt, und daß er zur Rechnungslegung
nicht verpflichtet ist. Diese Bestimmungen sind offensichtlich getroffen, um
spätere Streitigkeiten über den Umfang der während des Meßbrauchs ge-
zogenen Nutzungen und deren Verwendung im einzelnen auszuschließen,
berühren aber die Verpflichtung des Klägers, die nicht zur bestimmungs-
gemätzen Verwendung erforderlichen Mietzinsen, also die Überschüsse,
herauszugeben, nicht. Daß die Vertragsparteien diese Verpflichtung gewollt
und als eine selbstverständliche angesehen, haben, ergibt sich zur Genüge
aus den Bestimmungen in § 6 des Vertrags über die Endigung des Meß-
brauchs. Es sind also die Mietüberschüsse, nur soweit sie für die auf
dem Grundstücke ruhenden Lasten erforderlich sind, dem Zugriffe der Per-
sonalgläubiger entzogen, diese mithin nicht benachteiligt, weil ihren For-
derungen die Hypothekenzinsen vorgehen.
(Aus den Bl. f. Rechtspfl. 1802 S. 117 ff.)

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