Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

6.2.13. Die Verhinderung von Pfändungen der Miethzinsen eines Grundstücks durch Nießbrauchsbestellung an einen Hypothekengläubiger enthält keine Benachteiligung der Gläubiger.

Nießbrauchsbestellung an einen Hypothekengläubiger, Anfechtung. 255

Die Verhinderung von Pfändungen der Mietzinsen eines Grund-
stücks durch Nietzbrauchsbestellung crn einen hyxothekengläu-
biger enthält keine Benachteiligung der Gläubiger.
(Urt. des VIII. Civilsenats des Kammergerichts vom II. Okt. 1902. 8. II 2984/02.)
Dem Beklagten kann auch zugegeben werden, daß H. den Vertrag
in der Absicht geschaffen hat, seinen Personalgläubigern den Zugriff auf
die Mietzinsen unmöglich zu machen; daraus folgt aber noch nicht deffen
Absicht, die Gläubiger- auch zu benachteiligen.
Die Mietzinsen eines Hausgrundstückes dienen nach ihrer wirtschaft-
lichen Bestimmung in erster Reihe zur Deckung der aus dem Grundstücke
ruhenden Lasten, insbesondere der Hypothekenzinsen und unterliegen dem
Pfandrechte der Hypothekengläubiger (B-G.B. § 1183 Abs. 1). Ihre Pfän-
dung durch Personalgläubiger des Eigentümers in dem gesetzlich zuge-
lassenen Umfange (a. a. O. § 1123) gefährdet die Rechte der Hypotheken-
gläubiger insofern, als dadurch regelmäßig dem Schuldner die Zahlung
der Hypothekenzinsen unmöglich gemacht wird- Tatsächlich war H. durch die
Pfändung der Mietzinsen des 4. Quartals außer stande, die am 1. Oktober
fälligen Zinsen für das 3. Quartal 1901 zu entrichten; mit Sicherheit stand
daher die Einleitung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des
Grundstücks auf Antrag der Hypothekengläubiger zu erwarten, die Zwangs-
verwaltung bewirkte nach 8 140 des Gesetzes vom 24. März 1897 die Beschlag-
nahme der Mietzinsen und schloß den Zugriff der Personalgläubiger auf
diese aus (B.G.B. 8 1124 Abs. 1 Satz 1). Den gleichen Erfolg konnte der
Schuldner durch eine die Befriedigung der Realgläubiger sicherstellende
Verfügung über die Mietzinsen, namentlich auch eine Rießbrauchsbestellüng
in gesetzlich zulässiger Weise erreichen (a. a. O. 81124; vergl. Mugdan-
Falkmann, Rechtsprechung Bd. 4 S. 320). Ebenso war es das gute Recht
des Klägers, die gesetzlich für seine Hypothek hastenden Mietzinsen gegen
die Beschlagnahme durch Personalgläubiger des Schuldners zu schützen,
indem er sich den Nießbrauch an dem Grundstücke bestellen ließ. Dadurch
wurden die Personalgläubiger nicht benachteiligt, weil ihnen nach gesetz-
licher Vorschrift die Hypothekengläubiger vorgehen und durch die Nieß-
brauchsbestellung die Befriedigung der Realgläubiger in der geordneten
Reihenfolge gesichert wird. In 8 3 des Vertrags ist die gesetzliche-Ver-
pflichtung des Nießbrauchers (B.G.B. 8 1047) dem Kläger noch besonders
zur Pflicht gemacht. Würden daher die Einkünfte aus dem Grundstücke
Ringbahnstraße 120 ausreichen, die Zinsen der darauf ruhenden Hypotheken
und die sonstigen Reallqsten zu decken, so würde eine Benachteiligung der
H.schen Gläubiger ebenso ausgeschlossen sein, wie in dem vom Reichs-

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