Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Vorrangseinräumung, Publizitätsprinzip. 253
880 M. 15 Pf. dem Kläger aus seine Kaufgelderhypothek von 1900 M. zu-
geteilt worden sind.
Um diesen Rechtsstreit handelt es sich jetzt. Die Klage ist zwar
schon vor dem Verteilungstermine erhoben und daher von vornherein aus
Einräumung des Vorrangs für die Kausgelderhypothek des Klägers vor
der Hypothekenteilsorderung des Beklagten an 2237 M. 9 Pf. gerichtet
worden. Nachträglich aber hat der Kläger der durch die Abhaltung des
Verteilungstermins veränderten Sachlage Rechnung getragen und nunmehr
verlangt, daß der Beklagte die Auszahlung der nach dem landgerichtlichen
Tatbestände beim Amtsgericht CH. hinterlegten 880 M. 15 Ps. an ihn
(den Kläger) bewillige. Dieses Verlangen hat er ausschließlich mit der
Bezugnahme darauf begründet, daß er der Darlehnshypothek des Akrien-
vorschußvereins Bl. den Vorrang nur bedingt eingeräumt habe, diese
Bedingung aber nicht eingetreten sei. Es sei ihm nämlich von Pr., als
ihn derselbe gebeten habe, einer Baugelderhypothek, die er beim Aktien-
vorschußvereine aufzunehmen beabsichtige, den Vorrang vor der Kaufgelder-
hypothek von 1900 M. einzuräumen, zugesagt worden, daß die Vorschüsse,
zu denen der Verein sich verpflichtet habe, wirklich in den Bau verwendet
und dadurch der Grundstückswert erhöht werde, und er habe sich hierbei
die Erfüllung dieser Zusage ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Und
dieselben Erklärungen seien wiederholt worden, nicht bloß bei einer spätern
außergerichtlichen Verhandlung, bei der er in Gegenwart Pr.s dem Direktor
des Vereins den Vorrang zugesagt habe, unter dem Beitritte des letztern,
sondern auch, als er am 8. Okt. 1900 die Vorrangserklärung zum Proto-
kolle des Grundbuchamts abgegeben habe.
Diesem Vorbringen, das allerdings in Betreff der beiden außer-
gerichtlichen Verhandlungen von den eidlich vernommenen Zeugen Pr.
und B. voll bestätigt worden ist, muß der vom Kläger gewünschte Erfolg
versagt bleiben, weil die Bedingung, unter der hiernach der Kläger die
Einräumung des Vorrangs zugesagt hat, nach Ausweis der Grundakten
in dem den Abschluß des dinglichen Vertrags enthaltenden Protokolle vom
8. Okt. 1900 ■ nicht enthalten und demzufolge auch in dem auf den Vor-
rang bezüglichen Grundbuchseintrage nicht erwähnt ist. Es braucht im
vorliegenden Rechtsstreite nicht die Frage erörtert zu werden, ob die be-
dingte Natur des Versprechens, das der Kläger bei den dem dinglichen
Vertrage vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen (dem obligatorischen
Vorverträge) abgegeben hat, gegenüber dem ursprünglichen Inhaber der
mit dem Vorrange ausgestatteten Hypothek (dem Aktienvorschußvereine Bl.)
sich auch ohne die in. § 873 des B.G.B. vorgeschriebene Form hätte
geltend machen lassen (vergl. Entsch. des R.Ger. Bd. 50 S. 82). Denn der
Kläger steht in Betreff des gegenwärtig allein in Betracht kommenden

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