Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

6.2.12. Unwirksamkeit einer, einer Vorrangseinräumung beigefügten Bedingung gegenüber dem Dritten, der die Hypothek durch Rechtsgeschäft erworben hat, falls die Bedingung in dem sich auf den Vorrang beziehenden Grundbuchseintrage nicht erwähnt ist. Ist es dabei von Einfluß, daß der Dritte Eigentümer des Pfandgrundstücks ist? (B.G.B. §§ 892, 880, 1177 Abs. 2, 1197 Abs. 1, 1192 Abs. 1.)

252 Vorrangseinräumung , Publizitätsprinzip.

Unwirksamkeit einer, einer Vorrangseinräumung beigefugtei»
Bedingung gegenüber dem Dritten, der die Hypothek durch
Rechtsgeschäft erworben hat, falls die Bedingung in dem sich
auf den Vorrang beziehenden Grundbuchseintrage nicht er-
wähnt ist. Ist es dabei von Linflutz, datz der Dritte Eigen-
tümer des j)fandgrundstücks ist? (B.G.B. 88 8Y2, 880, \\77
Abs. 2, Nyr Abs. 1, YY2 Abs. \.)
(Urt. des O.L.G. Dresden vom 11. Juli 1902. 0 III 51/02.)
Der nähere Sachstand ergibt sich aus den nachstehenden Gründen
des die Klage abweisenden Urteils des Berufungsgerichts.
Der Kläger hat von seinem Grundstücke Bl. 15 des Grundbuchs für
D, an Pr. am 5. Okt. 1900, also ehe dieser (Anfang 1901) in Konkurs
verfiel, eine Baustelle verkauft. Aus dem für das Trennstück neuangelegten
Grundbuchsblatte 32 ist in der 3. Abteilung zwar der Kaufpreis von
1900 M. als unbezahltes Kaufgeld mit den versprochenen Zinsen für den
Kläger an erster Stelle (am 9. Nov. 1900) und 10000 M. Darlehn des
Mtienvorschußvereins Bl. samt Anhang erst an zweiter Stelle (am 13. d. Mts.)
eingetragen, gleichzeitig aber der Vorrang dieser letzten Hypothek vor der
erstern verlautbart worden. Der Kläger hatte nämlich bei der gerichtlichen
Anerkennung des Kaufvertrags am 8. Okt. 1900 im voraus derjenigen
Hypothek von 10000 M., welche Pr. für den genannten Verein eintragen
zu lassen damals erst beabsichtigte, den Vorrang vor seiner Kaufgelder-
forderung eingeräumt.
Mit Rücksicht auf diesen.Vorrang sind, nachdem die Pr.sche Baustelle
zwangsweise versteigert worden war, im Teilungsplane von der Teilungs-
masse (6300 M. Bargebot und 53 M. 73 Ps. Zinsen davon) nach Vor-
wegnahme der Versteigerungskosten (143 M. 78 Pf.) dem Aktienvorschuß-
verein Bl. 8329 M. 80 Pf. (auf Stamm, Zinsen und Kosten) und dem
Konkursverwalter im Pr.schen Konkursverfahren (dem jetzigen Beklagten),
auf den am 31. Mai 1901 die Restforderung dieses Vereins an 2237 M. 9 Ps.
zufolge Abtretung jedoch mit Vorrang der dem Verein verbleibenden
Stammforderung von 7762 M. 91 Ps. umgeschrieben worden war, aus
die 2237 M. 9 Ps. 880 M. 15 Ps. zugeteilt worden. Diese letzte Zu-
teilung ist jedoch, weil der Kläger im Verteilungstermin vom 5. Nov. 1901
ihr widersprach und die 880 Mk. 15 Pf. für seine Kaufgelderforderung von
1900 M. in Anspruch nahm, davon abhängig gemacht worden, daß der
Konkursverwalter in dem vom Kläger zur Durchführung dieses Wider-
spruchs zu führenden Rechtsstreite (Zw.V.G. 8 115 Abs. 1 verb. mit
C.P.O. 88 878 ff.) obsiegt, während für den entgegengesetzten Fall die

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