Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

196 Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
der anderen Amtshauptmannschaft ins Einvernehmen zu setzen. Das Mini-
sterium erläßt seine Entscheidung an die Amtshauptmannschaft. An sie
unmittelbar gibt es die Akten zurück (Ausf.V.O. § 17).
Die Regelung, wonach zunächst das Grundbuchamt mit der Sache
besaßt wird, könnte zu einer großen Härte für die Beteiligten führen, wenn
die Erfüllung der bürgerlichrechtlichen Voraussetzung lange Zeit in An-
spruch nehmen würde. Dann würden bei schließlicher Verweigerung der
Genehmigung Zeit, Mühe und Kosten ganz umsonst aufgewendet worden
sein. Deshalb gestattet § 18 der Ausf.V.O. dann, wenn aus den An-
forderungen der 88 8—11 des Auss.G. Schwierigkeiten sich ergeben, deren
Beseitigung voraussichtlich längere Zeit erfordert, das Gesuch sofort bei
der Verwaltungsbehörde ohne vorherige Inanspruchnahme des Grundbuch-
amtes anzubringen. Ebenso kann das Grundbuchamt die vorherige Ent-
schließung der Verwaltungsbehörde in Anregung bringen. In beiden Fällen
ist die Amtshauptmannschaft anzugehen, die gegebenenfalls die Akten unter
Berichterstattung weitergibt. Die Verwaltungsbehörde, bei Rittergütern
das Ministerium des Innern, kann die Vorabentschließung ablehnen. Aber
nicht nur in dem in § 18 der Ausf.V.O. genannten Falle, sondern auch
sonst können einer beabsichtigten Hinzuschlagung im bürgerlichen Rechte
begründete Schwierigkeiten entgegenstehen, deren Beseitigung voraussichtlich
lange Zeit erfordert. So, wenn ein Teil eines auf einem Grundbuchblatte
eingetragenen, vielfach belasteten Grundstücks von diesem lastenftei ab-
geschrieben und auf ein anderes Blatt mit Hinzuschlagungswirkung über-
getragen werden soll. Hier können Schwierigkeiten durch die Beschaffung
der Dismembrationsunterlagen, sodann aber auch durch die Herbeiführung
der Einwilligungserklärungen seitens der am abzutrennenden Grundstücke
Berechtigten entstehen. Auch in solchen Fällen ist eine entsprechende An-
wendung von 8 18 der Ausf.V.O., eine Vorabentscheidung der Verwaltungs-
behörde zulässig und am Platze.
Zum Schluffe dieser Erörterungen soll noch hingewiesen werden auf
die Stellung, die der Grundbuchbeamte gegenüber den Beteiligten bei der
Frage einzunehmen hat, ob eine Hinzuschlagung vorgenommen werden soll
oder nicht. An sich ist es ja nicht seine Aufgabe, in dieser Hinsicht auf
die Beteiligten einzuwirken. Aber wenn es sich darum handelt, mehrere
Grundstücke zusammenzubringen und der Vertrag vor dem Grundbuchamte
oder einem Gerichte zu Protokoll erklärt wird, so wird der richterliche Be-
amte sich doch nicht entschlagen können, den Beteiligten die ihnen meist
nur wenig bekannten und von ihnen schwer verstandenen Begriffe der Ver-
einigung, Zuschreibung und Hinzuschlagung und ihr Verhältnis zueinander,
soweit erforderlich, klarzulegen, sei es auch nur, um ihre Wahl zu ermög-
lichen. Dabei wird oft die Frage an ihn gerichtet werden, was am rät-

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