Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Königsd örffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc. 195
für die Beteiligten bindend geworden sind und der Antrag auf Eintragung
bei dem Grund buch amte gestellt ist. Wann die Bindung eintritt, bestimmt
8 873 Abs. 2 des B.G.B. Dadurch wird vermieden, daß von den Be-
teiligten nur für den Fall der Hinzuschlagung gewollte Rechtsveränderungen
eintreten, die dann infolge der Verweigerung der Genehmigung unsachgemäß
und überflüssig werden würden. Ergibt sich ein im bürgerlichen Rechte
begründetes Hindernis, fehlt es z. B. an der Ordnung des Rangverhält-
nisses bei Verschiedenheit der Belastung, so hat das Grundbuchamt zunächst
die Beseitigung des Hindernisses anzustreben find zu diesem Zwecke nach
8 18 der G.B.O. zu verfahren (Ausf.V.O. 8 15). Ergeben sich keine solchen
Hindernisse oder sind sie beseitigt, so hat das Grundbuchamt aktenkundig
zu machen, daß im bürgerlichen Rechte begründete Hindernisse der Hinzu-
schlagung nicht entgegenstehen. Hieraus werden die Akten der Amtshaupt-
mannschaft übersendet. Sie hat, wenn kein Rittergut in Frage kommt,
über die Genehmigung zu befinden. Liegen beide Grundstücke in den Be-
zirken verschiedener Amtshauptmannschasten, so hat sie sich mit der andern
Amtshauptmannschast ins Vernehmen zu setzen (Auss.V.O. 8 16). Das
kann meines Erachtens nur dahin zu verstehen sein, daß die Genehmigung
bloß dann von der angegangenen Amtshauptmannschast erteilt werden
darf, wenn auch die andere Amtshauptmannschast ihrer Erteilung zuspricht.
Diese Auslegung ist in der hinsichtlich der Teilbarkeit vorliegenden Gleich-
wertigkeit beider Grundstücke begründet. Andernfalls hätte ja auch das
Jnsvernehmensetzen gar keine Bedeutung. Der durch die eine Amtshaupt-
mannschaft Abgewiesene brauchte nur seine Erklärungen so abzuändern,
daß die andere Amtshauptmannschast, die die Genehmigung zu erteilen
geneigt ist, zuständig wird, um so die Genehmigung zu erlangen. Die
Erteilung der Genehmigung ist unter Aktenrückgabe, dem Grundbuchamte,
ihre Verweigerung dagegen unmittelbar dem Antragsteller mitzuteilen.
Im letzteren Falle erhält das Grundbuchamt erst nach Eintritt der Rechts-
kraft der Entschließung die Akten zurück. Besondere Akten braucht die
Verwaltungsbehörde nicht anzulegen. Sie kann ihre Entschließungen und
Entscheidungen den Grundakten beischreiben (Ausf.V.O. 8 16). Ist das
eine Grundstück ein Rittergut, so sind die Asten durch Vermittelung der
Kreishauptmannschaft an das Ministerium des Innern einzuberichten. Das
gilt einerlei, ob der neu zu begründende Grundstückskörper aus dem Blatte
des Ritterguts oder des anderen Grundstücks oder aus einem neuen Blatte
weitergefühtt werden soll, und ob der Eigentümer das Rittergut oder das
andere Grundstück als dasjenige bezeichnet, .welches hinzugeschlagen wird.
Die Amtshauptmannschast hat ein Gutachten beizufügen (Ausf.V.O. 8 17).
8 16 Abs. 3 und 4 der Ausf.V.O. sind entsprechend anzuwenden. Die eine
Amtshauptmannschast hat sich also vor Erstattung des Gutachtens mit
13*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer