194 Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
werden soll. Nach dem oben Ausgeführten ist dieser Ausdruck ungenau,
da beiden Grundstücken diese Eigenschaft zukommt. Er entspricht der
Fassung der Gerichtsordnung, wo die Hinzuschlagung noch-privatrechtliche
Wirkung hatte, und das Grundstück, zu dem hinzugeschlagen werden sollte,
dasjenige war, auf dessen Folium beide Grundstücke vereinigt werden
sollten. Heute ist aber diese Unterscheidung nicht mehr am Platze infolge
der eingetretenen Begrifssänderung. Man wird, um der Bestimmung einen
Sinn zu geben, sich an das bisherige Recht anlehnen müssen. Danach ist
sestzustellen, welches Grundbuchamt die zusammenzubringenden Grundstücke
in seinem Grundbuche zu führen hat. Diejenige Amtshauptmannschast,
in deren Bezirk das hierfür maßgebende Grundstück liegt, ist als die zu-
ständige zu bezeichnen. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Amts-
hauptmannschaft zuständig ist, steht den Verwaltungsbehörden zu. Immer-
hin muß auch der Grundbuchbeamte, der das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen der Hinzuschlagung als der Eintragungsunterlagen zu
prüfen hat, nachprüsen, ob die zuständige Verwaltungsbehörde entschieden
hat. Hat eine unzuständige Amtshauptmannschast, oder wenn eines der
Grundstücke ein Rittergut ist, nicht das Ministerium des Innern ent-
schieden, so muß er die Eintragung der Hinzuschlagung mangels einer
wirksamen Genehmigung ablehnen. Es ist dann Sache der Beteiligten,
eine Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Zuständigkeit herbei-
zusühren, die dann auch das Grundbuchamt binden würde. Das Verfahren
hat nach ß 14 der Ausf.V.O. mit dem Ersuchen des Beteiligten um die
Genehmigung zu beginnen. Das Ersuchen ist mit dem Antrag auf Ein-
tragung der Hinzuschlagung zu verbinden. Der Antrag ist in allen Fällen
an das Grundbuchamt zu richten, dem das Grundstück untersteht, zu dem
hinzugeschlagen werden soll, d. h. in dessen Grundbuche die zusammen-
zubringenden Grundstücke nach der Hinzuschlagung weitergeführt werden
sollen. Das Genehmigungsverfahren ist also nicht von Amts wegen ein-
zuleiten. Unterläßt der Beteiligte die Stellung des Antrags, so ist ihm
nach 8 18 der G.B.O. eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf
die gestellten Anträge überhaupt abzulehnen sind. Stellt er den Antrag,
so wird zunächst nicht die Verwaltungsbehörde tätig, vielmehr prüft vor-
erst das Grundbuchamt die bürgerlichrechtliche Zulässigkeit der Hinzu-
schlagung, d. h. ob den Bestimmungen in 88 8—11 des Ausf.G. gensigt
ist. Die Frage, ob beide Grundstücke in der Teilbarkeit beschränkt sind,
gehört nicht zu den bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen. Aus Billigkeits-
rücksichten wird für die Prüfung des Grundbuchamtes nicht verlangt, daß
die nach 8 8 des Ausf.G. etwa erforderlichen Belastungs- und Rang-"
änderungen bereits eingetreten, also auch eingetragen sind. Es genügt,
wenn die zur Herbeiführung der Änderungen notwendigen Erklärungen