Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
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kann. Ähnliche nur durch die Natur des Rechtsverhältnisses etwas ver-
änderte Schwierigkeiten können bei der Anwartschaft entstehen, wobei aber
noch hinzukommt, daß hier eine Zwangsversteigerung überhaupt aus-
geschlossen ist. In beiden praktisch wohl selten vorkommenden Fällen wird
übrigens das Grundbuchamt in der Lage sein, mögliche Verwickelungen
dadurch auszuschließen, daß es mach ;§ 5 der Gr.B O. die Eintragung der
Zuschreibung oder Vereinigung ablehnt, solange damit die gefahrdrohende
Hinzuschlagung verbunden werden soll.
§ 11 des Ausf.G. spricht davon, daß betreffs eines der beiden Grund-
stücke eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des
Eigentums eingetragen ist. Auch hier besteht die Gefahr, daß mit der
Untrennbarkeit der Grundstücke die Vereitelung des vorgemerkten Anspruchs
eintritt. Das soll nicht gegen den Willen des Berechtigten geschehen können.
Hat er seine Einwilligung gegeben und tritt der genannte Fall ein, so
kann er die nun unmögliche Eigentumsübertragung nicht mehr fordern,
sondern hat nur einen Bereicherungsanspruch.
Die nach den §§. 7—11 be§ Ausf.G. erforderlichen Erklärungen und
Anträge sind in der durch § 29 der G.B.O. vorgeschriebenen Form abzu-
geben. In diesen Paragraphen sind die privatrechtlichen Voraussetzungen
der Hinzuschlagung erschöpft. Dagegen macht § 12 des Ausf.G. die Hinzu-
schlagung weiter von der Genehmigung der zuständigen Verwaltungs-
behörde abhängig, wenn beide Grundstücke in der Teilbarkeit beschränkt
sind. Der Grund hierzu ist, wie in der Begründung zu § 12 hervor-
gehoben wird, ein öffentlichrechtlicher. Wie durch die Vorschriften über
die Teilbarkeit und über die Hinzuschlagung die Zerkleinerung der beschränkt
teilbaren Grundstücke verhindert und die Vergrößerung der vorhandenen
begünstigt werden soll, so soll durch 8 12 des Ausf.G. die Verminderung
der Zahl der vorhandenen beschränkt teilbaren Grundstücke verhütet, „die
Erhaltung einer gesunden Verteilung des Grund und Bodens" bezweckt
werden. Inwieweit 8 12 des Ausf.G. dadurch, daß er sich der Ausdrucks-
weise und Begriffe des 8 1 des Ausf.G. bedient, im bisherigen Rechts-
zustande eine Änderung herbeigeführt, hat, ist des nähern aus seiner
Begründung (S. 38—40) zu ersehen. Da es sich dabei um eine rein ge-
schichtliche Entwickelung handelt, ist hieraus nicht näher einzugehen. Da-
gegen sind noch die Vorschriften zu besprechen, die zur weiteren Ausführung
des 8 12 des Ausf.G. gegeben und in den 88 13—18 der Auss.V.O. ent-
halten sind.
Nach 8 13 der Auss.V.O. steht die zur Hinzuschlagung eines Grund-
stücks erforderliche Genehmigung, wenn das Grundstück ein Rittergut ist,
dem Ministerium des Innern, andernfalls derjenigen Amtshauptmann-
schast zu, in deren Bezirk das Grundstück liegt, zu dem hinzugeschlagen
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. XIII. 13