Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

192 Königsdörffer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
Stockwerkseigentume (L.B.G.B. Art. 182), nämlich eine dem B.G.B. fremde
Art des Gemeinschaftsverhältniffes, das weder ein solches zur gesamten
Hand, noch ein solches nach Bruchteilen ist. Eine gesetzliche Regelung des
Verhältnisses fehlt, so daß das vorhandene Recht teils unmittelbare, teils
entsprechende Anwendung zu finden hat. Danach ist es zunächst unzulässig,
den Nacherben auf dem Grundbuchblatte als Eigentümer durch besonderen
Eintrag zu verlautbaren.' Denn dadurch würde der reichsrechtliche Grund-
satz durchbrochen, daß auf einem Grundbuchblatte nicht verschiedene Per-
sonen als Eigentümer verschiedener Grundstücke verlautbart werden dürfen.
Dennoch wird man die beiden Eigentümer als zu solchen Verfügungen
befugt zu erachten haben, die entweder das ganze Grundstück betreffen,
oder die nach § 6 der Gr.B.O. auch für einzelne Grundstücksteile getroffen
werden können. Das setzt freilich hinsichtlich des Nacherben voraus, daß
man ihn entweder als eingetragenen Berechtigten (Gr.B.O. 8 40) oder als
Erben des eingetragenen Berechtigten (Gr.B.O. 8 41) betrachtet. Das letztere
ist er zweifellos nicht, denn sein Erblasser war zwar einmal als Berech-
tigter vor dem Vorerben eingetragen, aber diese Eintragung ist infolge
derjenigen des Vorerben bedeutungslos geworden. Wohl aber kann er als
eingetragener Berechtigter angesehen werden, wenigstens wenn man die
vom preußischen Kammergerichte in einem ähnlichen Falle feststehend
befolgte Rechtsanschauung teilt. Dieses betrachtet den eingetragenen
Eigentümer als eventuell eingetragenen Berechtigten der Eigentümer-
hypotheken, so daß weder zur Abtretung noch zur Löschung dieser Hypo-
theken der vorherige besondere Eintrag des Eigentümers erforderlich ist
in Abteilung IIT (vergl. Mugdan, Rechtspr. der O.L.G. 1900 S. 303, 417).
In gleicher Weise kann der Nacherbe, dessen Recht nach 8 52 der Gr.B.O.
im Grundbuche verlautbart ist, als eventuell im Grundbuche schon ein-
getragener Berechtigter angesehen werden, und er kann deshalb beim Nach-
weise der Nacherbfolge wie ein eingetragener Berechtigter verfügen. Wie
sich sonst im einzelnen das Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben
gestaltet, gehört nicht in den Rahmen dieser Erörterungen. Nur die Art,
wie die Beteiligten aus ihrer unangenehmen Lage herauskommen können,
soll kurz hier angedeutet werden. Man wird in gleicher Weise wie bei
der Gesellschaft (B.G.B. 8 723) und bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen
(B.G.B. 8 749) beiden Teilen.das Recht zusprechen müssen, jederzeit die.
Auseinandersetzung zu verlangen. Diese kann nur durch Auflassung des
Grundstücksteiles des einen Berechtigten in das Eigentum des andern oder
durch Auflassung des gesamten Grundstücks an einen Dritten erfolgen.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zu stande, so müßte in entsprechender
Anwendung der Vorschriften in 88 180—184 des Zw.V.G. die Zwangs-
versteigerung erfolgen, die sowohl der Vorerbe wie der Nacherbe beantragen

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