190 KönigSdörsfer, Die Teilbarkeit der Grundstücke rc.
Gesetze nicht verlangt. Die in 8 5 der Gr.B.O. und 8 7 der Gr.B.V.O. er-
wähnte Besorgnis der Verwirrung tritt durch die nur teilweise Belastung
mit einem Vorkaufsrecht der Natur dieser Last entsprechend nicht ein, zumal
bei der Zwangsversteigerung das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann
(B.G.B. 8 512). Soll gleichwohl ein nur an einem der Grundstücke be-
stehendes Vorkaufsrecht auch das andere Grundstück ergreifen, so -ist zu
beachten, daß das neue Recht das Vorkaufsrecht nicht als eine Verfügungs-
beschränkung des Eigentümers, wie das sächsische Recht (Gerichtsordnung
8 114 Ziff. 5), sondern als eine Belastung ansieht (B.G.B. 8 1094). Nach
Art. 184 des D.B.G.B. bleiben die alten Vorkaufsrechte mit dem aus dem
bisherigen Rechte sich ergebenden Inhalt weiter bestehen, nur ist die in
§ 143 des S.B.G.B. angeordnete Sperre des Grundbuchs durch 8 120 des
sächs. G. vom 25. Juni 1900 aufgehoben worden. Der Inhalt der vor
1900 begründeten Vorkaufsrechte ist mithin ein anderer als der nach 1900
entstandenen. Wenn also das bereits bestehende Vorkaufsrecht ein solches
aus der Zeit vor 1900 ist, so kommt keine Erstreckung in Frage, sondern
nur die Neubegründung eines Vorkaufsrechtes an dem mit einem solchen
bisher nicht belasteten Grundstücksteile. 8 6 der Gr.B.O. bildet in diesem
besonderen Falle kein Hindernis.
8 10 des Ausf.G. trifft Bestimmungen über in Frage kommende
Familienanwartschaften und Vorerbschaften. Ist das Grundstück, welches
hinzugeschlagen werden soll und nicht zugleich auch das andere Grundstück
Bestandteil einer Vorerbschaft oder Familienanwartschaft, so bedarf die
Hinzuschlagung der Genehmigung der Nacherben oder Anwärter. Für die
Familienanwartschaften ist die Bestimmung bereits wieder abgeändert durch
8 104 des sächs. G. über die Familienanwartschasten vom 7. Juli 1900.
Danach tritt an Stelle der Genehmigung der Anwärter die der Anwärter-
vertreter unter Hinzutritt der Genehmigung der Anwartschaftsbehörde.
Darüber» wer das ist, geben die 88 61—67, 99 des genannten Gesetzes Aus-
kunft. Die Vorschrift in 8 10 des Ausf.G. rechtfertigt sich aus folgender
Erwägung. Das Grundstück, zu dem hinzugeschlagen worden ist, und das
der Vorerbschast oder Familienanwartschaft nicht zugehört, kann zergliedert
werden ohne die Genehmigung der Nacherben oder Anwärter. Es kann
der Fall eintreten, daß es schließlich von dem hinzugeschlagenen Grundstücke
nicht mehr trennbar ist. Die daraus entstehenden Nachteile sollen die Nach-
erben oder Anwärter nicht gegen ihren Willen treffen können. Wenn da-
gegen das Grundstück, dem hinzugeschlagen werden soll, einer Vorerbschaft
oder Familienanwartschaft angehört, bedarf es einer gleichen Bestimmung
nicht. Der Berechtigte ist hier schon anderweit geschützt. Das in seiner
Teilbarkeit beschränkte Grundstück, zu dem hinzugeschlagen wird, kann bei
einer Familienanwartschaft ohne Zustimmung der Anwärter oder Anwärter-
i